Das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet und für die ersten vier Monate der Tätigkeit haben die Parteien eine Probezeit mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist vereinbart. Innerhalb dieser Probezeit sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus. Gegen diese erhob die Arbeitnehmerin Klage und machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend, weil die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als Vorinstanz hatte die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt, aber angenommen, dass die Probezeit regelmäßig nur 25 % der Dauer der Befristung betragen dürfe und deshalb für die ausgesprochene Kündigung nicht die zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit, sondern die anzuwendende gesetzliche Kündigungsfrist gelte.
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 15 Abs. 3 TzBFG muss eine vereinbarte Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis im angemessenen Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Anschlussrevision des Arbeitgebers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit gibt. Vielmehr sei in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.
Angesichts dem vom Arbeitgeber im entschiedenen Fall dargestellten detaillierten Einarbeitungsplan hat das Bundesarbeitsgericht eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen.
Das Bundesarbeitsgericht führt in der Pressemitteilung auch aus, dass selbst die Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung erst dann bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb und Unternehmen ohne Unterbrechung mehr als sechs Monate bestanden hat, nicht verkürzt. Somit wirkt sich eine unverhältnismäßig lange Probezeit, soweit die gesetzliche Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht überschritten wird, nur auf die Dauer der Kündigungsfrist aus. In diesem Fall kommt anstelle der bei einer Probezeitkündigung anzuwendenden Kündigungsfrist die „normale“ geltende ordentliche (gesetzliche oder vertraglich vereinbarte) Kündigungsfrist zur Anwendung.







