Die Mehrzahl der Neuregelungen betrifft Anpassungen von Formvorschriften, so z. B. im Nachweisgesetz, im BGB, in der Gewerbeordnung, im Arbeitszeitgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Mutterschutzgesetz, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Die Änderungen betreffen in den meisten Gesetzen im Wesentlichen die Ersetzung der bisher geregelten Schriftform in die Textform.
So war bisher im Nachweisgesetz geregelt, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber schriftlich niederzulegen sind. Die Niederschrift kann nunmehr in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, soweit das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Insoweit muss zur Einhaltung der Textform die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeit-raums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Ausgeschlossen wurde die Textform vom Gesetzgeber für die Wirtschaftsbereiche und -zweige gemäß § 2 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und damit insbesondere für die Gastronomie, die Beherbergung, das Baugewerbe und die Gebäudereinigung.
Bislang war in § 16 Abs. 1 ArbZG vorgesehen, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, einen Abdruck des Arbeitszeitgesetzes, der für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen sowie der geltenden Tarifverträge und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Nunmehr ist es alternativ möglich, diese Vorschriften den Arbeitnehmern über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.
Auch das Arbeitszeugnis kann aufgrund einer Neufassung von § 630 S. 3 BGB sowie 109 Abs. 3 GewO künftig mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden. Hierfür wird regelmäßig eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers erforderlich sein, die dokumentiert werden sollte.
Nach der vorgenommenen Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bedarf auch der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher nicht mehr der Schriftform, sondern nur noch der Textform.
Bis zum 31.12.2024 musste eine Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit schriftlich beim Arbeitgeber angezeigt bzw. beantragt werden. Darüber hinaus bestand auch für einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit das Schriftformerfordernis. Diese Vorschriften sind nun ebenfalls vereinfacht. Für die Geltendmachung dieser Rechte reicht die Textform und auch der Arbeitgeber kann eine beantragte Teilzeit in Textform ablehnen. Für die Teilzeitansprüche nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) war die erleichterte Textform bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das Gesetz eingefügt worden.
Das Gesetz wird an der einen oder anderen Stelle zu weniger Papier im Arbeitsleben führen. Der große Wurf zur Bürokratieentlastung ist es nicht, zumal möglicherweise mit Blick auf Beweisfragen nicht immer von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden kann.