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Neues zum Schulungsanspruch der Betriebsräte – Webinar statt Präsenzseminar?

Mit dem vom BAG am 07.02.2024 – 7 ABR 8/23 entschiedenen Fall hat sich das Bundesarbeitsgericht erneut mit dem betriebsverfassungsrechtlichen  Schulungsanspruch befasst. Streitig war, ob der Arbeitgeber Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein Grundlagenseminar zum Betriebsverfassungsrecht, zu dem zwei Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretung (im konkreten Fall eine Personalvertretung) entsandt wurden, übernehmen muss.

Die betreffenden Mitglieder, wohnhaft in Düsseldorf bzw. Köln, wollten zunächst Ende Sommer 2021 ein Präsenzseminar in Binz auf Rügen besuchen. Der Arbeitgeber verlangte, aus Kostengründen ein Seminar in der Nähe, z. B. in Velbert, Bad Honnef oder Köln bzw. ein Webinar zu buchen. Daraufhin entschied sich die Personalvertretung weiterhin für ein Präsenzseminar, aber in Potsdam. Der Arbeitgeber lehnte die Erstattung der für dieses Seminar angefallenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten ab. Fahrtkosten waren im vorliegenden Fall nicht angefallen, da die Schulungsteilnehmer einen vom Arbeitgeber durchgeführten, keine gesonderten Kosten verursachenden Flug zum und vom Schulungsort nutzen konnten. 

Der Arbeitgeber hat im Verfahren vorgebracht, dass sich die Personalvertretung aus Kostengründen für ein Webinar hätte entscheiden müssen und die Teilnahme an Online-Schulungen auch den betrieblichen Gepflogenheiten entspreche. Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme stand, da es sich um ein Grundlagenseminar zum Betriebsverfassungsrecht handelte, nicht im Streit.

Das BAG hat zunächst zutreffend hervorgehoben, dass die Pflicht zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit steht und der Betriebsrat die Schulungsteilnahme nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten darf, vielmehr von ihm verlangt wird, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt und den Arbeitgeber nur mit Kosten belastet, die er für angemessen halten darf. Die verursachten Kosten sind auf das notwendige Maß zu beschränken. 

Gleichwohl hatte die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers vor dem BAG keinen Erfolg, da sich die Personalvertretung nicht auf das Webinar-Angebot verweisen lassen musste. Begründet wird dies vom BAG mit dem Beurteilungsspielraum des Betriebsrates, der sich neben dem Inhalt der Schulungsveranstaltung auch auf Format und Methoden sowie Art und Weise der Wissens- und Kenntnisvermittlung bezieht. Es obliegt insoweit grundsätzlich der betrieblichen Interessenvertretung zu entscheiden, von welcher Schulungsform sie sich im Einzelfall den größeren Schulungserfolg verspricht. Vorliegend fielen die durch das Präsenzseminar verursachten Mehrkosten von ca. 185,00 € pro Person und Tag nach Ansicht des BAG nicht derart ins Gewicht, dass sich die betriebliche Interessenvertretung für das Webinar hätte entscheiden müssen. 

Schließlich hat das Gericht in der Übernahme der Übernachtungs- und Verpflichtungskosten für das Präsenzseminar auch keine ungerechtfertigte Besserstellung der Personalvertretungsmitglieder und damit keinen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot gesehen, da die betriebliche Reisekostenregelung und die betrieblichen Gepflogenheiten den Schulungsanspruch und damit den Beurteilungsspielraum der betrieblichen Interessenvertretung nicht einschränken können, so das BAG. 

Nach allem schließt es sich aus, die betrieblichen Interessenvertretungen grundsätzlich auf Online-Schulungen zu verweisen. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob mit der Auswahl der Schulung der Beurteilungsspielraum der betrieblichen Interessenvertretung und das Kostenschonungsinteresse des Arbeitgebers hinreichend gewahrt sind.