Gegenstand des Verfahrens war ein Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers, weil der Betriebsrat zu einer nach § 99 BetrVG beantragten Versetzung seine Zustimmung verweigert hatte. Der Betriebsrat war der Auffassung, die Stellenausschreibung sei unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß erfolgt. Hintergrund war zunächst, dass der Betriebsrat, wozu er nach § 93 BetrVG berechtigt ist, vom Arbeitgeber die innerbetriebliche Ausschreibung aller zu besetzenden Stellen verlangt hatte. Diesem Verlangen war der Arbeitgeber auch nachgekommen. Allerdings war in der Stellenbeschreibung kein Hinweis darauf enthalten, mit welchem Arbeitszeitvolumen die ausgeschriebene Stelle besetzt werden soll.
Das BAG hat die Auffassung des Betriebsrates bestätigt und festgestellt, dass der Betriebsrat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu Recht verweigert hat, da es an einer nach § 93 BetrVG genügenden Ausschreibung fehlt. Hierzu führt das BAG aus, dass § 93 BetrVG zwar keine näheren Vorgaben über Form und Inhalt einer Ausschreibung enthält, aber die Stellenbeschreibung nach dem Zweck von § 93 BetrVG so formuliert sein muss, dass sie interessierte Arbeitnehmer nicht von einer Bewerbung abhält.
Als Mindestangaben verlange eine interne Stellenausschreibung deshalb
- die Beschreibung der betreffenden Stelle durch eine jedenfalls schlagwortartige Bezeichnung der mit ihr verbundenen Arbeitsaufgaben,
- der von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen sowie
- die Angabe, welches Arbeitszeitvolumen die zu besetzende Stelle umfassen soll.
Der Arbeitgeber hatte im Verfahren argumentiert, die Ausschreibung habe sich sowohl auf eine Teilzeit- als auch auf eine Vollzeitstelle bezogen, da der Umfang der Arbeitszeit nicht konkret in der Stellenausschreibung festgelegt worden sei. Dies ließ das BAG nicht gelten und führte aus, dass der Arbeitgeber, wenn er den zeitlichen Zuschnitt der Stellenausschreibung nicht festlegen, sondern den Verhandlungen mit dem jeweiligen Bewerber überlassen will, dies ausdrücklich kenntlich zu machen hat, anderenfalls könne die fehlende Angabe von einer Bewerbung abhalten. Es reichte auch nicht aus, dass gemäß der Argumentation des Arbeitgebers die ausgeschriebene Stelle im innerbetrieblichen Stellenportal aufgrund der dort hinterlegten Suchkriterien sowohl bei der Suche nach einer Vollzeit- als auch nach einer Teilzeitstelle zu finden gewesen wäre. Die im System hinterlegten Suchkriterien, die in der Stellenausschreibung selbst keinen Niederschlag gefunden haben, hielt das BAG für unerheblich.
Insofern ist in der Praxis das Augenmerk darauf zu richten, dass innerbetriebliche Stellenausschreibungen die vom BAG geforderten Mindestangaben enthalten.







