Telefon: +49 (0)371 90 97 43Mail: kanzlei@sfsk-law.de

HomeExpertenAngela Koch

ARTIKEL

Neues zum Befristungsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich im letzten Jahr im Verfahren 7 AZR 10/20 erneut mit einer sach-grundlosen Befristung zu befassen.

Der Kläger war zum 03.08.2015 sachgrundlos befristet nach § 14 Abs. 2 TzBfG eingestellt worden. In der Folge schlossen die Parteien drei Verlängerungsvereinbarungen, wobei mit der letzten 3. Verlängerungsvereinbarung das Arbeitsverhält-nis bis zum 02.08.2017 befristet wurde. Im Rahmen der 2. Verlängerung war auf Wunsch des Klägers die wöchent-liche Arbeitszeit bis zum 31.12.2016 reduziert worden mit der Maßgabe, dass der Kläger ab 01.01.2017 wieder in Vollzeit beschäftigt wird. Kurz vor Ablauf der 2. Verlängerungs-vereinbarung stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung im selben Umfang wie bisher, befristet bis 02.08.2017. Mit der 3. Verlängerungsvereinbarung wurde auch die vom Kläger ausdrücklich gewünschte Teilzeitbe-schäftigung vertraglich vereinbart. 

Nach Ablauf der Befristung erhob der Kläger Entfristungs-klage mit dem Argument, dass die 3. Verlängerungsverein-barung ein Neuabschluss sei und keine Verlängerung i.S. des Gesetzes darstelle. Die beklagte Arbeitgeberin vertrat die Ansicht, sie habe § 14 Abs. 2 TzBfG eingehalten, weil sie mit drei zulässigen Verlängerungen das Arbeitsverhältnis insgesamt nur zwei Jahre befristet habe und sie sich dem Teilzeitwunsch des Klägers nicht habe entziehen können. 

Das BAG gab dem Kläger mit Urteil vom 24.02.2021 – 7 AZR 10/20 recht. Es betonte zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Verlängerung der Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur dann vorliegt, wenn bei der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt, es sei denn die Parteien nehmen anlässlich der Verlängerung nur Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vor oder vereinbaren Arbeitsbedingungen, auf die der befristet Beschäftigte einen Anspruch hat.

Im vorliegenden Fall bejahte das BAG den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, da der Kläger weder einen gesetzlichen noch tariflichen Anspruch auf die zuletzt beantragte Arbeitszeitreduzierung hatte. Dabei war es unbe-achtlich, dass die Arbeitszeitreduzierung auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers vereinbart worden war und somit der Arbeitgeber dem Kläger mit der vereinbarten Teilzeitredu-zierung entgegengekommen war. Das BAG begründet dies allein damit, dass Arbeitnehmer davor geschützt werden sollen, durch das Angebot anderer Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages veranlasst zu werden.

Insoweit ist von jedweden Änderungen der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Befristung Abstand zu nehmen, selbst wenn diese vermeintlich ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, es werden lediglich Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vorgenommen oder Arbeitsvertragsbedingungen vereinbart, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Ohne Ein-holung einer rechtlichen Expertise, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahmen vorliegen, wird das Risiko des Neuab-schlusses eines unbefristeten Vertrages nicht eingehbar sein. 

Infos zum Autor

Angela Koch  

Rechtsanwältin 
Fachanwältin für Arbeitsrecht 

Telefon: +49 (0)371 90 97 454
Mail:  angela.koch@sfsk-law.de

Mehr Infos zur Autorin


 

 

 

 

KANZLEIZEITUNG

Mit unserer Kanzleizeitung update bleiben Sie zur aktuellen Rechtsprechung immer auf dem neuesten Stand.  

Download