Telefon: +49 (0)371 90 97 43Mail: kanzlei@sfsk-law.de

HomeExpertenAngela Koch

ARTIKEL

Neues Hinweisgeberschutzgesetz seit 02.07.2023 in Kraft

In Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie ist in Deutschland zum 02.07.2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten.

Das Gesetz dient dem Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen. Dem Gesetz unterfallen Meldungen und Offenlegungen von Informationen über Verstöße, die strafbewehrt sind, Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient und sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die explizit in § 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG aufgeführt sind, darunter u. a. die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Produktsicherheit, zum Umweltschutz, zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und zum Verbraucherschutz. Damit zählen zum Schutzbereich auch bußgeldbewehrte arbeitsrechtliche Vorschriften, wie das MiLoG, aber auch Verstöße von Arbeitnehmern, die strafbewehrt sind, wie etwa Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug. 

Hinweisgebende Personen haben die Wahl, sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle zu wenden. Externe Meldestellen bestehen beim Bundesamt für Justiz und ggfs. in den Ländern. Der internen Meldung soll den Vorzug gegeben werden, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind. Insofern besteht keine Pflicht, dass sich der Hinweisgebende zunächst an die interne Meldestelle zu wenden hat. Interne Meldestellen sind bei Arbeitgebern mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten einzurichten. Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle gilt für Arbeitgeber mit 250 und mehr Beschäftigten bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes. Bei Arbeitgebern mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten sind die internen Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einzurichten. Interne Meldestelle kann eine beim Arbeitgeber beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder ein Dritter sein, der mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird. Dritte können auch andere Konzernunternehmen sein. Diese Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie müssen fachlich kompetent und auch in der Lage sein, im Betrieb Eigenuntersuchungen durchzuführen. Die zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichteten Arbeitgeber haben Meldekanäle einzurichten, über die sich hinweisgebende Personen an die internen Meldestellen wenden können. Die Meldestellen und die Meldekanäle müssen das Vertraulichkeitsgebot erfüllen. Interne Telefonnummern und interne E-Mail-Adressen dürften daher i. d. R. als Meldekanal ausscheiden. Bei der Bearbeitung der Meldungen sind gesetzliche Vorgaben von der Eingangsbestätigung bis zur Ergreifung angemessener Folgemaßnahmen einzuhalten. 

Gemäß § 36 HinSchG sind gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien verboten. Zudem gilt die Beweislastumkehr, d. h. es wird widerlegbar vermutet, dass eine nach einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Benachteiligung der hinweisgebenden Person eine verbotene Repressalie darstellt. Repressalie kann jede arbeitsrechtliche Benachteiligung sein. Dieser Schutz besteht allerdings nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen handelt. In einem solchen Fall ist die hinweisgebende Person auch zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. 

Die Behinderung einer Meldung, die Nichterrichtung der internen Meldestelle sowie die Ergreifung von Repressalien sind Ordnungswidrigkeiten, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Die Bußgeldandrohung wegen der Nichterrichtung der internen Meldestelle wird erst ab dem 01.12.2023 angewendet. 

Infos zum Autor

Angela Koch  

Rechtsanwältin 
Fachanwältin für Arbeitsrecht 

Telefon: +49 (0)371 90 97 454
Mail:  angela.koch@sfsk-law.de

Mehr Infos zur Autorin


 

 

 

 

KANZLEIZEITUNG

Mit unserer Kanzleizeitung update bleiben Sie zur aktuellen Rechtsprechung immer auf dem neuesten Stand.  

Download