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ARTIKEL

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigungen und Herabwürdigungen gegenüber Vorgesetzten

Das BAG hatte am 05.12.2019 – 2 AZR 240/19 – über eine ordentliche Kündigung zu entscheiden, die wegen mehrerer Mails einer Arbeitnehmerin an das Vertretungsorgan des Arbeitgebers und einen ihrer Vorgesetzten ausgesprochen worden war.

In diesen warf die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber u.a. vor, es würden „Guerilla-Aktionen“ gegen sie geführt, im Unternehmen würde eine „himmelschreiende Ausländer- und Frauenfeindlichkeit vorherrschen“, ihr Vorgesetzter sei ein „unterbelichteter Frauen- und Ausländerhasser“ und sie leide unter der Männerherrschaft. Außerdem setzte sie ihr persönliches Leid mit dem der Juden während des Nationalsozialismus und die Struktur im Unternehmen mit dem Film „Der Pate“ gleich. Zudem hielt sie ihrem Vorgesetzten Führungsuntauglichkeit vor.

Nachdem die Klägerin der Aufforderung des Arbeitgebers zur Entschuldigung nicht gefolgt war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich.

Nach einer zweiten Revision lag der Fall erneut dem BAG zur Entscheidung vor. In der nun veröffentlichten Entscheidung grenzt das BAG sehr genau zwischen freier Meinungsäußerung, die den Schutz des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt, und beleidigenden Meinungsäußerungen bzw. Schmähkritik ab. Eine Schmähung, so das BAG, liegt jedoch nur dann vor, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person, d.h. eine persönliche Kränkung im Vordergrund steht. Weiter stellt das BAG klar, dass Werturteile in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit fallen und dasselbe auch für Äußerungen gilt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

Im Ergebnis stellte das BAG fest, dass die Äußerungen der Klägerin nicht als Schmähkritik zu bewerten, sondern vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind, da die Äußerungen der Klägerin im Zusammenhang mit konkreten Situationen einer aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Behandlung standen.

Insoweit sind mit diesem Urteil erneut die Hürden einer Kündigung wegen beleidigender Äußerungen bzw. Schmähkritik verdeutlicht worden. Solange ein Sachbezug der Äußerungen erkennbar bleibt, wird der Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht verlassen. Insofern kann eine Kündigung wegen beleidigender Äußerungen bzw. Schmähkritik nur erfolgsversprechend sein, wenn die Äußerungen ohne sachlichen Anlass des Arbeitnehmers erfolgen und allein auf Diffamierung ausgerichtet sind.

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Angela Koch  

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