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Grundlegende Rechtsprechungsänderung: Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub

Mit großem Unverständnis war im Jahr 2014 die Entscheidung des 9. Senats des BAG vom 06.05.2014 – 9 AZR 678/12 zum Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub zur Kenntnis genommen worden.

Tenor der Entscheidung war, dass eine Reduzierung des Urlaubs für Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs nicht stattfindet. Das BAG hatte dies seinerzeit mit der EuGH-Rechtsprechung begründet, wonach der Urlaubsanspruch nicht Gegenleistung für geleistete Arbeit sei, sondern allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetze. 

Es war für Arbeitgeber völlig unverständlich, dass sie, wenn sie Arbeitnehmern einen Sonderurlaub genehmigten, zusätzlich für dieselbe Zeit Jahresurlaub gewähren mussten, was dazu führte, dass seit dieser Entscheidung Vereinbarungen über die vorübergehende Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses, z.B. zur Inanspruchnahme eines Sabbaticals oder eines Vollzeitstudiums tabu waren. Arbeitgeber waren gehalten, das Arbeitsverhältnis zu beenden und gegebenenfalls eine Wiedereinstellungszusage zu erteilen.

An dieser Rechtsprechung hält das BAG nunmehr nicht fest. Der 9. Senat hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 festgestellt, dass einem Arbeitnehmer, dem ein Arbeitgeber in einem Urlaubsjahr ganz oder teilweise unbezahlten Sonderurlaub gewährt, für die Zeit dieses Sonderurlaubs kein Urlaubsanspruch zusteht, d.h. die Zeiten des Sonderurlaubs bei der Berechnung der Urlaubsdauer anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Der 9. Senat begründet dies damit, dass die Arbeitsvertragsparteien durch die Vereinbarung von Sonderurlaub ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt haben. 

Dies bedeutet eine grundlegende Rechtsprechungsänderung, was in der Praxis die Handhabung erheblich vereinfacht. Mit der neuen Rechtsprechung dürfte auch klargestellt sein, dass in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keine weiteren Urlaubsansprüche entstehen, sondern diese durch entsprechende Urlaubsgewährung in der Arbeitsphase erfüllt sind. 

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Angela Koch  

Rechtsanwältin 
Fachanwältin für Arbeitsrecht 

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