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Prozessvor- und Nachbereitung

VON FALL ZU FALL ...

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VON FALL ZU FALL ...

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Wir behalten die Kontrolle über sämtliche rechtlichen Unwägbarkeiten

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PROBLEME LÖSEN.
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Von Fall zu Fall – maßgeschneiderte Lösungen. Prozesse möglichst vermeiden, so unser Credo. Fachliche Kompetenz, gepaart mit einem hohen Maß an praktischer Erfahrung, sind die Säulen unserer Beratungstätigkeit. Seit mehr als 20 Jahren stehen die seit dem Jahr 2019 in der Kanzlei SFSK. verbundenen Anwälte ihren Mandanten in der juristischen Unternehmensberatung, beispielsweise im Arbeitsrecht, dem Bank- und Wertpapierrecht, dem Bau- und Architektenrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem nationalen und internationalen Vertrags- und Handelsrecht, bei der Insolvenz- und Sanierungsberatung sowie dem Steuerrecht zur Seite.

 

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RECHTSGEBIETE

In folgenden Rechtsgebieten können Sie sich unserer Expertise gewiss sein. 

 

Arbeitsrecht

Für Rat in Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechtes stehen wir Ihnen gerne beiseite. 

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Bau- und Architektenrecht 

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Handels- und Gesellschafts­recht 

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NEWS

Zur Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Firmenwagen an Mitarbeiter zur privaten Nutzung

Tausende Arbeitgeber überlassen ihren Mitarbeitern Firmenwagen, ein Großteil davon auch zur zumindest teilweisen privaten Nutzung. Dass solche zur privaten Mitbenutzung überlassenen Fahrzeuge als geldwerter Vorteil Teil der Vergütung sind und dementsprechend auch der Lohnbesteuerung unterfallen, dürfte gemeinhin bekannt sein. Über die Lohnsteuer hinaus verlangte der Fiskus jedoch in der Regel auch Umsatzsteuer für die Nutzung.

Dem lag bisher die Annahme zugrunde, dass Arbeitgeber nichts zu verschenken haben und ihrem Personal nur deshalb Vorteile wie die private Firmenwagennutzung gewähren, um im Gegenzug deren Arbeitsleistung zu erhalten. Ein Arbeitnehmer, dem eine solche Nutzung nicht gewährt würde, würde stattdessen auf einer höheren Geldvergütung bestehen. Auf Basis dieser Grundannahme sind deutsche Finanzbeamte daher angewiesen, immer dann von Entgeltlichkeit und damit Umsatzbesteuerung auszugehen, wenn das Firmenfahrzeug für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Für die Steuerbemessung selbst wird auf diverse Methoden zur Bewertung der Fahrzeugüberlassung zurückgegriffen, so z.B. auch auf die fast jedem Betroffenen geläufige sogenannte Ein-Prozent-Regelung.

Diese Praxis hat nun der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.01.2021 (Az. C-288/19) kritisiert und geurteilt, dass deutsche Finanzämter die Überlassung von Firmenwagen für den privaten Gebrauch nicht grundsätzlich der Umsatzsteuer unterwerfen dürfen. Da die Vorgaben innerhalb Europas für die Umsatzsteuer verhältnismäßig detailliert harmonisiert und über die sogenannte Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) vorgegeben sind, hat der europäische Gerichtshof in Fragen der Umsatzbesteuerung auch auf nationaler Ebene erhebliche Entscheidungsgewalt. Die Firmenwagenüberlassung lässt sich als Vermietung eines Beförderungsmittels nach Art. 56 MwStSysRL subsumieren. Zum Begriff der Vermietung hatte der EuGH bereits zuvor geurteilt, dass dazu ein in Geld zu entrichtender Mietzins notwendig sei und kostenfreie Nutzungsüberlassung zur Annahme einer Vermietung im Umsatzsteuer Sinne nicht ausreiche. Dies gilt selbst dann, wenn eine sachliche Nähe zu einem anderen Rechtsverhältnis, etwa einem Arbeitsverhältnis, bestehe.

Im Vorlagefall differenzierte der EuGH demnach: Bei dem Mitarbeiter, der zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Gehalt ohne besonderen Gehaltsabzug den Firmenwagen überlassen bekam, verneinten Sie eine entgeltliche Vermietung und damit die Umsatzsteuer. Der andere betroffene Mitarbeiter hatte hingegen zu Gunsten der Privatnutzung des Firmenwagens auf eine ansonsten fällige zusätzliche Vergütung verzichtet. In diesem Verzicht sei eine entgeltliche Gegenleistung zu sehen, die die Annahme einer Vermietung im Richtliniensinne rechtfertige und daher der Umsatzsteuer unterfällt.

Steuerpflichtige sollten also in Zukunft noch mehr auf die Modalitäten der Firmenwagenüberlassung achten. Es dürfte sich empfehlen, Aspekte wie expliziten Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlungen im Zusammenhang mit der Firmenwagenüberlassung möglichst zu vermeiden und die private Firmenwagennutzung stattdessen als Zusatz im Arbeitsvertrag auszugestalten, ohne diesen näher zu bewerten oder zu quantifizieren.
Zudem gilt das vorstehende ausdrücklich nur für die Umsatzsteuer, einkommensteuerlich und vor allem lohnsteuerlich gelten nach wie vor andere Maßstäbe.

 

 

 

 

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