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Rechtsprechung aus Bau- und Mietrecht

Ende das Jahres 2024 hat sich das Landgericht Karlsruhe mit einem auf Baustellen sehr häufig anzutreffenden Problem befasst, nämlich der Vergütung vermeintlicher Mehrleistungen und deren Geltendmachung nach Erteilung der Schlussrechnung.

Dabei stellt es zunächst nochmals fest, dass grundsätzlich eine Schlussrechnung keine Bindungswirkung entfaltet und den Auftragnehmer nicht mit Nachforderungen ausschließt. Aber ein solches Vorgehen kann dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung in vollem Umfang anerkennt und vollständig begleicht und der Auftragnehmer noch längere Zeit zuwartet, bevor er die Nachforderungen erhebt. Denn dann hat sich der Auftraggeber berechtigt darauf eingestellt, dass der Aufragnehmer keine Forderungen mehr erhebt. Erst recht dann, wenn diese aus vermeintlichen Arbeiten resultieren, die lediglich mündlich beauftragt worden sein sollen.

Eine Entscheidung aus 2024 erhitzt die Gemüter der Juristen und Praktiker nach wie vor gleichermaßen. Der BGH hatte darin entschieden, dass eine Vertragsstrafenregelung in AGB eines Einheitspreisvertrages dann unwirksam ist, wenn als Obergrenze 5% der „Auftragssumme“ festgelegt war. Begründet wird dies damit, dass sich in einem Einheitspreisvertrag die Auftragssumme während der Bauausführung auch nach unten entwickeln kann. Das heißt, man unterstellt die nicht ganz fern liegende Möglichkeit, dass sich die Leistungsmengen reduzieren können. Damit würde jedoch die Vertragsstrafe bei Bezug auf die Auftragssumme vom realen Leistungsumfang abweichen. In Ergänzung zu dieser Entscheidung hat das OLG Hamm im November 2024 klargestellt, dass selbst wenn man davon ausgeht, der Begriff „Auftragssumme“ nicht legal definiert sei, es mithin kein einheitliches Verständnis dieses Begriffes gibt, dies gleichermaßen zur Unwirksamkeit der Klausel führt, da Unklarheiten immer zu Lasten des Anwenders gehen. Unklar bleibt nach wie vor jedoch die Frage, wie eine solche Klausel in Pauschalpreisverträgen zu bewerten ist. Insofern sollten Auftraggeber künftig solch eine Klausel so gestalten, dass unzweifelhaft die Vertragsstrafe auf Basis des Preises der tatsächlichen Leistung berechnet wird.

Bei der Gestaltung von Vertragsstrafenklauseln in AGB ist insbesondere bei Einheitspreisverträgen darauf zu achten, dass sich die Vertragsstrafe am Gesamtpreis der tatsächlich erbrachten Leistung bemisst. Ansonsten droht die Unwirksamkeit der Klausel.

Eine Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg vom Dezember 2024 versucht etwas mehr Klarheit bezüglich der sehr praxisrelevanten Frage zu schaffen, wie weit Mieter fahren müssen, um ihr Recht auf Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung wahrzunehmen. Danach muss ein Mieter nicht eine mehrstündige Fahrt auf sich nehmen, um die Einsichtnahme vorzunehmen. Dies liegt auf der Linie auch anderer Gerichte. Nach dem Amtsgericht Münster ist jedoch eine Fahrt über 30 Kilometer zumutbar. Davon weicht aber wiederum das AG Dortmund nach unten ab, das schon bei der Hälfte der Strecke die Zumutbarkeitsgrenze erreicht sah. Von einer einheitlichen Grenze kann also nach wie vor nicht rechtssicher ausgegangen werden. Insofern sollte in Grenzfällen nach wie vor vom altbewährten Mittel der Übersendung von Belegkopien Gebrauch gemacht werden.

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Karsten Koch 

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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