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Bau- und Mietrecht – Aktuell

Viel diskutiert aber nie rechtssicher entschieden ist die Frage, welche Geltungswirkung DIN-Normen haben. Grundsätzlich gilt im VOB/B-Vertrag als auch beim BGB-Vertrag, dass die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) geschuldet ist.

Anerkannt ist der Empfehlungscharakter von DIN-Normen. Falsch ist jedoch die weit verbreitete Auffassung, dass jede Abweichung von der DIN einen Verstoß gegen die a.a.R.d.T. darstellt. Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom November 2024 klargestellt, DIN-Normen müssen sich bei ihrer Einführung in der Praxis noch bewähren. Folglich kann man ihnen schon rein dogmatisch nicht per se die Eigenschaft als a.a.R.d.T. zuschreiben. DIN-Normen können hinter den a.a.R.d.T. zurückbleiben, diese aber auch übertreffen. Insofern ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Norm den a.a.R.d.T. entspricht oder nicht. Ein Mangel liegt nur bei einem Verstoß gegen die a.a.R.d.T. vor. Im rechtlichen Sinne ist eine Werkleistung nur dann mangelfrei, wenn das Werk kumulativ die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, den a.a.R.d.T entspricht und darüber hinaus die vom Auftraggeber vorausgesetzte bzw. übliche Funktionstauglichkeit und Dauerhaftigkeit aufweist.

DIN-Normen können hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben, diese jedoch auch übertreffen, sie geben also per se nicht stets die allgemein anerkannten Regeln der Technik wider.

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Karsten Koch 

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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