Das Gericht bestätigte Letzteres, eine Abweichung ist nämlich dann zulässig, wenn die Vertragsparteien eine „Beschaffenheitsvereinbarung nach unten“ vereinbart haben. Diese setzt aber voraus, dass der Architekt oder auch der Bauunternehmer den Besteller auf die Bedeutung der a.a.R.d.T. sowie die sich aus einer Nichteinhaltung ergebenden Konsequenzen und Risiken hinweist. Ein solcher Hinweis ist ausnahmsweise nur entbehrlich, wenn dem Besteller die Risiken und Konsequenzen bekannt sind oder sich diese ohne Weiteres aus den Umständen ergeben.
Eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und zulässig.
In einem Beschluss vom 20.11.2024 stellt der BGH klar, dass ein Auftraggeber den Ablauf einer zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist nicht abwarten muss, um weitergehende Rechte auszuüben, wenn der Auftragnehmer innerhalb der laufenden Frist die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Darüber hinaus hält er fest, dass der Auftraggeber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers einen Vorschussanspruch im Wege der Aufrechnung entgegenhalten kann. Der Vorschussanspruch wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber auf eine ausreichend geleistete oder einbehaltene Sicherheit nach § 17 VOB/B zurückgreifen kann.
Gemäß § 557b Abs. 1 BGB können Mietvertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird. Das Landgericht Berlin stellt in einer Entscheidung nochmals klar, dass eine mietvertragliche Indexmietvereinbarung, die allein die indexbezogenen Erhöhungsmöglichkeiten des Vermieters abbildet, aber nicht die Möglichkeit des Mieters den Mietzins indexbezogen abzusenken, sowohl in einer vom Vermieter gestellten Formularklausel als auch in einer Individualvereinbarung unwirksam ist.
Eine mietvertragliche Indexmietvereinbarung muss immer sowohl eine Erhöhung als auch eine Absenkung der Miete auf Basis des Index zulassen, ansonsten ist diese unwirksam.
Noch eine interessante Entscheidung aus München, die sich mit dem Anspruch auf Installation einer Wallbox in einer Wohnungseigentumsanlage befasst. Darin verweist das Gericht zunächst auf § 20 Abs. 2 WEG, nach dem Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen verlangen können, wenn diese unter anderem dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Allerdings beschränkt das Gericht diesen Anspruch auf das „Ob“. Einen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Umsetzung verneint das Gericht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine individuelle Ladestation am Stellplatz des konkreten Fahrzeuges, wenn die Eigentümergemeinschaft das Laden der elektrisch betriebenen Fahrzeuge auf andere Art und Weise absichert.