Telefon: +49 (0)371 90 97 43Mail: kanzlei@sfsk-law.de

HomeExpertenKarsten Koch

ARTIKEL

Interessantes aus dem Bau- und Mietrecht

In einem Beschluss hat das OLG München einerseits klargestellt, dass der Besteller entscheiden kann, ob und wann er die Abnahme der Leistung erklärt. Dies kann er auch vor deren Fertigstellung tun.

Gleichzeitig verweist das Gericht darauf, dass nur bei einem Vertrag unter wirksamer Einbeziehung der VOB/B die Verjährungsfrist für Mängelansprüche durch eine schriftliche Mängelanzeige vor Ablauf der Frist um zwei Jahre verlängert werden kann (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Eine schriftliche Mängelrüge im Rahmen eines BGB-Bauvertrages hat diese Wirkung nicht. Nur wenn der Auftragnehmer auf eine solche Mangelanzeige reagiert und „Verhandlungen“ zwischen den Parteien geführt werden, kann die Verjährungsfrist für die Dauer der Verhandlungen gehemmt werden.

Nur bei einem VOB/B-Bauvertrag kann die Verjährungsfrist durch eine schriftliche Mangelanzeige um zwei Jahre verlängert werden.

 


 

Das OLG Naumburg hat in einem Beschluss vom 09.07.2025 nochmals den in der Rechtsprechung inzwischen allgemein anerkannten Grundsatz hervorgehoben, dass ein Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungs-verlangen als auch eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess genügt, wenn er die Erscheinungen (Symptome), die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er muss nicht den Mangel selbst bzw. die Mangelursachen bezeichnen. Allerdings stellt er auch klar, dass allein eine Vermutung, dass irgendwelche nicht näher bezeichneten Mängel vorhanden seien, zur Darlegung von Gewährleistungsansprüchen nicht genügt.

Für die Darlegung eines Mangels durch den Auftraggeber genügt die Beschreibung der von ihm festgestellten Erscheinungen, jedoch nicht lediglich die Vermutung eines Mangels.

 


 

Das Amtsgericht Ettlingen hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hervorgehoben, dass eine Klage auf Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Vermieter auf das Verlangen des Mieters nach Belegeinsicht nicht reagiert oder dieses mit sachfremden Begründungen, hier Datenschutzgründe, zurückweist. Dabei betont das Gericht außerdem, dass der Mieter Anspruch auf Einsicht in alle relevanten Rechnungen und Belege hat, einschließlich Verträgen mit Dritten, wie z. B. Rahmenverträgen mit Versicherungen. Dabei ist das Einsichtsrecht nicht an die Darlegung eines besonderen Interesses gebunden.

Der Nachzahlungsanspruch aus einer Betriebskostenabrechnung scheitert, wenn der Vermieter nicht dem berechtigten Verlangen des Mieters nach Belegeinsicht nachkommt.

Infos zum Autor

Karsten Koch 

Rechtanwalt 
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

Telefon: +49 (0)371 90 97 454
Mail: karsten.koch@sfsk-law.de

Mehr Infos zum Autor


 

 

 

 

KANZLEIZEITUNG

Mit unserer Kanzleizeitung update bleiben Sie zur aktuellen Rechtsprechung immer auf dem neuesten Stand.  

Download