Nach der Entscheidung muss der Auftragnehmer in die Lage versetzt werden, seine grundsätzlich bereits vorbereitete Leistung zu erbringen. Die zu einer Nacherfüllung gesetzte Frist kann dabei deutlich kürzer ausfallen als die vertragliche Herstellungsfrist. Sie muss so bemessen sein, dass der Mangel gegebenenfalls unter größtmöglicher Anstrengung beseitigt werden kann. Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des Einzelfalls, unter anderem der Umfang des Mangels und inwieweit Vorbereitungsarbeiten erforderlich sind. Grundsätzlich hat die Mangelbeseitigung Priorität vor der weiteren Baufortsetzung. In diesem Zusammenhang hat das OLG Hamm in einer früheren Entscheidung bereits ausgeurteilt, dass eine zu knapp bemessene Frist grundsätzlich eine angemessene Frist in Gang setzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn festgestellt wird, dass der Auftraggeber die Frist nur zum Schein gesetzt hat und dem Auftragnehmer keine realistische Chance einräumen wollte, die Leistung zu erbringen.
Eine zu knapp bemessene Frist setzt eine angemessene Frist in Gang. Eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist kann deutlich kürzer ausfallen, als die vertragliche Herstellungsfrist.
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Schleswig klargestellt, dass in Gewerberaummietverhältnissen die Mieter im Zusammenhang mit der Prüfung von Betriebskostenabrechnungen auch weiterhin Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege haben. Die nach § 556 Abs. 4 BGB zulässige Bereitstellung in elektronischer Form betrifft ausschließlich Wohnungsmietverhältnisse. Insofern ist gewerblichen Vermietern anzuraten, in Gewerbemietverträgen die mögliche elektronische bzw. digitale Vorlage der Belege zu vereinbaren.
Die mögliche elektronische bzw. digitale Bereitstellung von Belegen zur Einsicht durch den Mieter nach § 556 Abs. 4 BGB gilt nur für Wohnungsmietverhältnisse.
In diesem Zusammenhang auch interessant eine Entscheidung des Amtsgerichtes Brandenburg. Danach kann zwar ein alleiniger Verzug mit einer Nachzahlung auf die Betriebskostenabrechnung eine außerordentliche fristlose Kündigung noch nicht rechtfertigen, da es sich nicht um laufende Mietzahlungen handelt, jedoch kann eine Rückstandshöhe von mindestens zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung nach § 543 abs. 1 BGB begründen.
Gerät der Mieter mit einer Nachzahlung auf die Betriebskostenabrechnung, die mindestens die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht, in Verzug, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.







