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Neues zum Bau- und Mietrecht

In einer durchaus auch unterhaltsamen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 20.01.2022 ging es um die im heutigen Wohnungsbau nicht ganz unbedeutende Frage, ob ein beheizter Duschboden als Standard in einer als „Luxuswohnung“ bezeichneten Wohnung anzusehen ist.

Der einbezogenen Gutachter bejahte das, das Oberlandesgericht war indes anderer Meinung. Es meinte, Formulierungen wie „Luxus“ und „exclusiv“ seien „schillernde Begriffe“, die heute inflationär verwendet würden. Ihre Bedeutung sei aber individuell unterschiedlich zu bewerten. In der Entscheidungsbegründung kann man dann unter anderem folgenden Satz lesen: „So könnte ein passionierter Kaltduscher eine beheizte Bodenplatte gar als Nachteil empfinden.“. 

Fast jeder wird in der einen oder anderen Form bereits mit dem Problem „Schimmelbefall“ konfrontiert gewesen sein. So verwundert es auch nicht, dass dieses Problem immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen war. Im Jahr 2022 hat diese eine Gruppe von Juristen und technischen Sachverständigen zum Anlass genommen, sich diesem Problem praktisch interdisziplinär in Form einer Studie zu widmen. Zunächst stellt man fest, dass bisher in der Praxis weit überwiegend immer auf den „Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden (Schimmelleitfaden)“ Bezug genommen wird. Dies ist jedoch nicht immer sachgerecht, da der Leitfaden das Problem lediglich aus hygienischer Sicht betrachtet. Dies ist aber beispielsweise bei zu bewertenden werkvertraglichen oder mietrechtlichen Sachverhalten nicht relevant, dort kommt es zuvorderst auf die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen an. So hat der BGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 festgestellt, dass es dahinstehen kann, ob durch den Schimmelbefall an einem Dachstuhl gesundheitliche Gefahren ausgehen, weil das vertraglich geschuldete Werk einen Dachstuhl ohne Schimmelbefall vorsieht. In weiteren Entscheidungen zum Beispiel des OLG München aus dem Jahr 2018 wird festgestellt, dass der Auftragnehmer eines Werkvertrages einen bestimmten Erfolg schuldet, der eben bei einem Neubau eines Gebäudes ein solches ohne Schimmel bedeutet. Bei Wasserschäden ist der Zustand wieder herzustellen, der unmittelbar vor Eintritt des Schadens bestand, was auch die Beseitigung von Schimmelschäden umfasst (OLG Naumburg, OLG Bamberg u. a.). Architekten wird auch bezüglich dieses Problemkreises, nämlich wegen möglicher Schadstoffbelastungen und Schimmelschäden, eine erweiterte Hinweis- und Beratungspflicht auferlegt.

Passend zur Jahreszeit eine Entscheidung des BGH zur Räum- und Streupflicht des Grundstückseigentümers. Im Verfahren BGH VIII ZR 255/16 wurde festgeschrieben, dass die Räum- und Streupflicht des Eigentümers an dessen Grundstücksgrenze endet. Eine Räum- und Streupflicht auf Gehwegen vor dem Haus besteht für den Anlieger nur wenn dies die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde in einer Satzung festgelegt hat. In Chemnitz erfolgte dies beispielsweise in § 2 und § 5 der Straßenreinigungssatzung vom Januar 2021. Diese Eigentümerpflicht kann dann wiederum durch den Eigentümer bzw. Vermieter auf die Mieter im Rahmen des Mietvertrages übertragen werden. Erfolgte die Übertragung der Pflicht zum Winterdienst auf Gehwegen nicht auf die Anlieger, sind diese nur verpflichtet, die Zugänge zur öffentlichen Straße, zu den Mülltonnen oder zu Parkplätzen auf dem Grundstück zu beräumen bzw. zu streuen.

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Karsten Koch 

Rechtanwalt 
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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