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Neue Entscheidungen zum Bau- und Mietrecht

Vermutlich meint die große Mehrheit der Rechtsanwender, alles über Vertragsabschlüsse und deren Folgen zu wissen. Umso erstaunlicher ist es, dass immer wieder Gerichte über das vermeintlich einfache Vertragsrecht entscheiden müssen. So auch das OLG Rostock in einem Urteil vom 12.11.2021, welches der BGH mit Beschluss vom 01.06.2022 bestätigte.

Danach gilt, dass der Auftragnehmer eines Werkvertrages keinen Anspruch auf Werklohn hat, wenn sich die Vertragsparteien nicht abschließend über die Höhe des vom Auftraggeber zu zahlenden Werklohns geeinigt haben. Das heißt, es genügt nicht, wenn die Vertragsparteien zwar über die zu erbringende Leistung gesprochen haben und sich dabei auch einig waren, dass dafür eine Vergütung zu entrichten sei. Bedingung für den Vergütungsanspruch ist die Einigung über die Vergütungshöhe, was im Streitfalle der Auftragnehmer darlegen und beweisen muss. Denkbar wäre lediglich, dass trotz der Nichteinigung über die Vergütung der Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers mit der Ausführung der Leistung beginnt. Dann wäre ein Anspruch nach § 632 BGB auf Zahlung der „üblichen Vergütung“ denkbar, insbesondere dann, wenn der Auftraggeber gestellte Abschlagsrechnungen begleicht.

Interessant auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 19.10.2022 zum ewig aktuellen Thema „Grenzabstand“. In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass die Vorschriften zum Grenzabstand eine abstrakt nachbarschützende Wirkung entfalten. Ein Nachbar kann sich also auch bei einem lediglich geringfügigen Verstoß – unabhängig von seiner konkreten Beeinträchtigung – auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung berufen.

Letztendlich ist aber auf Basis der im jeweiligen Bundesland geltenden Abstandsregelungen, einschließlich bestehender Ausnahmevorschriften, und den konkreten Gegebenheiten vor Ort, der gerügte Verstoß zu prüfen.

Auch das Kammergericht Berlin hatte in einer Mietsache letztlich über grundsätzliche vertragsrechtliche Fragen zu entscheiden. Im zu entscheidenden Fall waren in einem Gewerbemietverhältnis Nachträge zum Mietvertrag zu schließen. Auf Mieterseite standen eine GmbH und eine natürliche Person als zweiter Mieter. Unterschrieben waren die Nachträge nur durch den Geschäftsführer der GmbH, ein deutlicher Hinweis auf eine Vertretung des anderen Mieters ergab sich daraus nicht. Damit lag nach Auffassung des Gerichtes ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB i.Vb. m. § 578 BGB vor und die Nachträge waren nicht wirksam geschlossen. Dies deshalb, …

… weil bei einer Personenmehrheit auf einer Vertragsseite alle Personen, hier also alle Mieter, die Vertragsurkunde unterzeichnen müssen.

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Karsten Koch 

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