Gegenstand des Verfahrens war, wie so oft, ein Streit über offenen Werklohn. Der Auftragnehmer (AN) hatte zusätzliche Leistungen erbracht. Die diesbezüglich vom AN einseitig erstellten Aufmaßblätter hatte der AG bestätigt. Die darauf mit der Schlussrechnung abgerechnet Vergütung zahlte der AG nicht und es kam zum Prozess. Im Prozess bestreitet der AG die abgerechnete Leistung und die Richtigkeit des Aufmaßes.
In seiner Entscheidung stellt das OLG klar, dass ein AG im Vergütungsprozess nicht gehindert ist, ein von ihm zuvor bestätigtes Aufmaß zu bestreiten, da es sich bei der Aufmaßbestätigung um kein deklaratorisches Anerkenntnis handelt. Allerdings und jetzt kommt das große „Aber“, tritt dann eine Beweislastumkehr zuungunsten des AG ein, wenn dieser zuvor das Aufmaß bestätigte und eine nachträgliche Überprüfung der Massenermittlung nicht mehr möglich ist. Er muss nun darlegen und beweisen, welche Massen zutreffen!
Diese Entscheidung liegt auf einer Linie mit früheren Entscheidungen des BGH aus 2003 und 2006, in denen er klargestellt hatte, dass ein Prüfvermerk des AG auf einem Aufmaßblatt ein gemeinsames Aufmaß nicht ersetzt und es auch kein Schuldanerkenntnis darstelle, welches es dem AG unmöglich machte, später die Massen bzw. die Leistung zu bestreiten. Jedoch sieht auch der BGH dann die Beweislast beim AG.
Ein AG sollte diese grundsätzlichen Prämissen im Auge haben, es aber letztlich nicht darauf ankommen lassen. Insofern kann nur dazu geraten werden, auf gemeinsame Aufmaße zu dringen oder einseitige Aufmaße des AN nicht vorschnell zu bestätigen, denn der geforderte Beweis dürfte nur in seltenen Fällen gelingen.