Telefon: +49 (0)371 90 97 43Mail: kanzlei@sfsk-law.de

HomeExpertenKarsten Koch

ARTIKEL

Erweiterte Mitteilungspflichten zum Transparenzregister

Bereits am 1. August 2021 trat das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz in Kraft, welches zu einer wesentlichen Verschärfung des Geldwäschegesetzes führt.

Bereits am 1. August 2021 trat das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz in Kraft, welches zu einer wesentlichen Verschärfung des Geldwäschegesetzes führt. Die sich daraus ergebende prägnanteste Änderung ist die Ausweitung der Meldepflichten zum Transparenzregister auf nahezu alle Unternehmensträger mit Sitz in Deutschland. Das heißt, alle juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften sind seit dem 01.08.21 verpflichtet, Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ vollständig und richtig im Transparenzregister zu melden. Die Angaben müssen auch gemacht werden, wenn sich diese bereits vollständig und richtig aus einem anderen öffentlichen Register (z. B. Handelsregister) ergeben. Das Transparenzregister wird damit zu einem Vollregister aufgewertet. Nur Einzelunternehmer und eingetragene Kaufleute sind von der Mitteilungspflicht befreit.

Erstmals meldepflichtige Aktiengesellschaften und KGaA müssen bis zum 31.03.2022, GmbH, Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30.06.2022 und alle anderen Gesellschaften (OHG, KG) bis zum 31.12.2022 ihrer Meldepflicht nachkommen. Zu beachten ist dabei, dass bei Unternehmensverbunden (Konzerne) jedes einzelne Unternehmen selbst die Mitteilungen an das Transparenzregister vornehmen muss. Die Mittelung muss durch die jeweiligen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter des Unternehmens online über die Webseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) erfolgen. 

„Wirtschaftlich Berechtigte“ sind alle natürlichen Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen letztlich steht. Das sind Personen, die entweder 25% der Kapitalanteile halten und/oder 25% der Stimmrechte der Gesellschaft kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.

Ist nach Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter im benannten Sinne feststellbar, gilt der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) als solcher. Gemeldet werden müssen:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum und Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  • alle Staatsangehörigkeiten.

Über die Meldepflicht hinaus ist jedes Unternehmen zur Organisation eines Compliance-Systems verpflichtet, welches sichert, dass

  • alle Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten eingeholt, aufbewahrt, dokumentiert und aktualisiert werden und
  • Änderungen gegebenenfalls unverzüglich zum Transparenzregister gemeldet werden.

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse auch in den bisherigen öffentlichen Registern dem Transparenzregister entsprechend richtig und vollständig sind. Sämtliche Verstöße gegen die transparenzregisterlichen Mitteilungspflichten gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit erheblichen Geldbußen, selbst bei einfachen Verstößen mit bis zu 100.000 Euro, geahndet. 
Gern werden wir Sie bei eventuellen Detailfragen beraten und unterstützen.

Infos zum Autor

Karsten Koch 

Rechtanwalt 
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

Telefon: +49 (0)371 90 97 454
Mail: karsten.koch@sfsk-law.de

Mehr Infos zum Autor


 

 

 

 

KANZLEIZEITUNG

Mit unserer Kanzleizeitung update bleiben Sie zur aktuellen Rechtsprechung immer auf dem neuesten Stand.  

Download