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Baurecht – aktuell

In diesem Beitrag möchte ich zwei Entscheidungen in den Focus rücken, die sich mit Themen befassen, die nicht nur im Baurecht von Relevanz sind, sondern durchaus von allgemeinem Interesse sein können.

Das OLG Celle hatte sich in einer Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob mit der Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls durch einen Mitarbeiter des Auftraggebers mit „i.A.“ die rechtsgeschäftliche Abnahme erklärt ist oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage ist von nicht unerheblicher Bedeutung, knüpfen sich doch an die „Abnahme“ einige Rechtsfolgen. Es wird damit nicht nur die Fälligkeit der Schlussrechnung des Auftragnehmers herbeigeführt und es beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen, vor allem aber erfolgt eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Auftraggebers hinsichtlich einer behaupteten Mangelhaftigkeit.


In seiner Entscheidung stellt das OLG Celle klar, dass mit der Unterzeichnung „i.A.“ die Abnahmewirkung noch nicht eingetreten ist. Dies ist erst dann gegeben, nachdem der Geschäftsführer des Auftraggebers das Abnahmeprotokoll seinerseits unterzeichnet bzw. bestätigt hat. Denn mit dem Zusatz „i.A.“ macht der jeweilige Unterzeichner deutlich, dass er sich gerade nicht binden und keine Verantwortung für den Inhalt des Protokolls übernehmen will. Dies ist auch im Hinblick auf den allgemeinen Sprachgebrauch dieses Kürzels für den Auftragnehmer erkennbar und kann daher die Rechtsfolgen einer Abnahme nicht auslösen.


Auch das OLG München hatte sich in einer Entscheidung mit der Abnahme- und Mängelproblematik zu befassen. Auch hier spielte die Frage, ob und wann die Abnahme der Werkleistung erfolgt ist und ob der vom Auftraggeber wegen eines vermeintlichen Mangels praktizierte Einbehalt berechtigt erfolgte. Besonderheit hier, nach erfolgter Abnahme der Unternehmerleistung hat der Auftraggeber einen anderen Unternehmer mit weiteren Leistungen beauftragt, die zum Teil in jenem Bereich lagen, in dem später der Fehler (Anschneiden eines Abwasserrohres) auftrat. Wegen der erfolgten Abnahme oblag es nun dem Auftraggeber, wie oben bereits dargestellt, zu beweisen, dass der Mangel durch den ursprünglich beauftragten Unternehmer verursacht wurde. Der Beweis gelang nicht, da von einem Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Auftraggebers nicht ausgegangen werden kann, weil eben in dem relevanten Mangelbereich zwei Unternehmen tätig waren, denen nicht eindeutig allein wegen des Geschehensablaufs die Verantwortlichkeit zuordenbar war. Die Vergütung war also in vollem Umfang auszuzahlen.

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Karsten Koch 

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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