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Baurecht - aktuell

In den letzten Monaten gab es mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sowie einiger Obergerichte, die von allgemeinem Interesse sein dürften, zumal die dort entschiedenen Rechtsfragen nicht nur für Bauverträge, sondern allgemein im Werkvertragsrecht, von Relevanz sein dürften.

So hat der BGH am 26.08.2020 unter dem Aktenzeichen VII ZR 351/19 eine grundsätzliche Frage bezüglich der Nacherfüllung bei mangelhafter Leistung entschieden. Nämlich, ob der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine zweite Frist zur Nacherfüllung setzen muss, wenn der Auftragnehmer zwar tätig geworden aber kein Leistungserfolg eingetreten ist. Der BGH verneint das. Entscheidend sei, ob innerhalb der gesetzten Nachbesserungsfrist der Leistungserfolg eingetreten ist oder nicht. Ist er das nicht, kann der Auftraggeber ohne Setzung einer weiteren Frist vom Vertrag zurücktreten. Das zweimalige Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittsvoraussetzung, wenn das Nachbesserungsverlangen ohne Fristsetzung erfolgt ist. Dies gilt sowohl für Kaufverträge als auch Werkverträge!

Muss ein Bauherr die Mehrkosten einer Mangelbehebung tragen, die sich aus höheren gesetzlichen Anforderungen (z. B. der EnEV) an die Ausführungsqualität zum Zeitpunkt der Mangelbeseitigung ergeben? Das OLG München verneint das in einem Beschluss vom 01.09.2020 (28 U 1686/20). Danach kommt ein so genannter Vorteilsausgleich nicht in Betracht, wenn der Vorteil für den Besteller nur dadurch entsteht, weil dieser sich lange Zeit mit dem fehlerhaften Werk begnügen muss und der Zustand allein aus der Verzögerung bei der Mangelbeseitigung eingetreten ist. Dies gilt selbst dann, wenn aus der Einhaltung der höheren Anforderungen dem Besteller wirtschaftliche Vorteile erwachsen, beispielsweise eine Verringerung von Heizkosten, dies sei unbillig.

Interessant ist auch ein Urteil des OLG Brandenburg vom 27.08.2020 zu, Az. 12 U 28/20. In dieser Entscheidung stellt das Gericht fest, dass es sich auch bei einem Abnahmeprotokoll um AGB handeln kann, die der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. In der Regel ergibt sich die notwendige Mehrfachverwendungsabsicht aus der rechnergestützten formularhaften Gestaltung der verwendeten Protokolle. Die mögliche Widerlegung dieser Absicht dürfte weit überwiegend nicht gelingen. Damit ist nach dem Urteil eine im Protokoll verwendete Klausel, nach der dem Auftraggeber bei Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht nicht oder nur in Höhe der Mangelbeseitigungskosten zusteht, unwirksam. Sie benachteiligt den Auftraggeber unangemessen, weil die gesetzliche Regelung günstiger ist, denn nach dieser darf er auch einen Druckzuschlag, in der Regel das Doppelte der erforderlichen Kosten, einbehalten.
 

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Karsten Koch 

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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