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Balkonkraftwerke für alle?

Die klimapolitischen Ambitionen der Bundesregierung, als auch die allgemeine Situation auf dem Energiemarkt und der sich daraus ergebende Kostendruck für alle Verbraucher fordern neue technische Ansätze, um diesen Anforderungen gerecht zu werden bzw. ihnen Paroli zu bieten. Einer dieser Ansätze sind die inzwischen allseits diskutierten „Balkonkraftwerke“. Inzwischen werden auch die sich daraus ergebenden rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. Folgen diskutiert.

Unter mietrechtlichen Aspekten hat das Amtsgericht Stuttgart unlängst entschieden, dass ein Vermieter das Aufstellen einer Solaranlage auf dem Balkon zu dulden hat. Allerdings schränkt es in seiner Entscheidung ein, die Versagung darf nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund erfolgen. Die Installation muss baurechtlich zulässig sein, darf optisch nicht stören und muss leicht rückbaubar sein. Darüber hinaus ist die Montage fachmännisch vorzunehmen, ohne die Mietsache zu verschlechtern, es darf keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr für die Mietsache und das Gebäude entstehen. Das heißt, aus mietrechtlicher Sicht sind Balkonkraftwerke grundsätzlich zulässig. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass es neben den oben benannten Voraussetzungen für den Mieter weitere zu erfüllende Anmelde- und Informationspflichten gibt, insbesondere gegenüber dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und dem örtlichen Netzbetreiber. Letztlich und endlich sei auch auf die haftungs- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen verwiesen. Es empfiehlt sich unbedingt, dies vor Realisierung einer solchen Maßnahme mit dem Gebäude- und/oder Haushaltsversicherer zu klären! Ob eine solche Anlage mit einer maximalen Leistung von 600W wirtschaftlich sinnvoll ist, mag jeder für sich entscheiden …

Eine etwas andere Rechtslage besteht aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht. Hierzu hat das Amtsgericht Konstanz am 09.02.2023, Az. 4 C 425/22 WEG, entschieden, dass ein Wohnungseigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft keinen Anspruch auf Zustimmung zur Installation eines Balkonkraftwerkes hat. Es stützt sich dabei auf § 20 Abs. 2 WEG, wonach es sich bei der Montage einer Solaranlage auf einem Balkon um keine privilegierte bauliche Veränderung handelt und daher der Zustimmung der anderen Eigentümer bedarf. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der Gesetzgeber im Zuge seiner „Klimaoffensive“ auch noch diese gesetzliche Hürde beseitigt. Die ästhetischen Auswirkungen einer solchen Freigabe im Wohnumfeld darf und kann man sich allerdings gar nicht vorstellen.

Balkonkraftwerke sind mietrechtlich unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich zulässig. Eine Zustimmungspflicht der Eigentümergemeinschaft auf Antrag eines Sondereigentümers besteht jedoch nicht.

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Karsten Koch 

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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