Telefon: +49 (0)371 90 97 43Mail: kanzlei@sfsk-law.de

HomeExpertenKarsten Koch

ARTIKEL

Architekten und ihre umfassenden Pflichten

Die Rechtsprechung zu Architektenverträgen hat bereits in den vergangenen Jahren den Architekten zunehmend vor Augen geführt, dass deren Pflichten umfassender sind, als vielfach angenommen. Dies setzt sich auch in zwei weiteren Entscheidungen des BGH fort.

In einem Beschluss des sich mit Bausachen befassenden VII. Zivilsenats zum Aktenzeichen VII ZR 24/16 weist dieser unmissverständlich darauf hin, dass Architekten im Rahmen der beauftragten Bauüberwachung in angemessener und zumutbarerer Weise die Ausführung der Bauarbeiten zu überwachen haben. Dabei ist Umfang und Intensität der Überwachung von den konkreten Umständen des Bauvorhabens abhängig. Für eine intensive Überwachung sprechen unter anderem Schwierigkeit und Bedeutung der Arbeiten sowie das Risiko von Mängeln und Schäden. Allerdings heißt dies nicht, dass die Überwachung auf derartig „schadensträchtige“ Arbeiten beschränkt sei. Nach Auffassung des Senats schuldet der Architekt ausgehend von der grundsätzlichen Pflicht, für eine mangelfreie Ausführung des Bauwerks zu sorgen, auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten eine Einweisung, die Vornahme von Stichproben und eine Endkontrolle. Insbesondere muss der Bauüberwacher prüfen, ob die Leistungsausführung der Leistungsbeschreibung entspricht, hier speziell auch die vorgeschriebenen Materialien tatsächlich eingesetzt wurden.

In einer weiteren Entscheidung des VII: Senats (Az. VII ZR 86/16) hat sich der BGH zu den Pflichten des Architekten im Planungsprozess geäußert. Ausgangspunkt waren Risse in einer Fassade. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatten diese ihre Ursache in Traggrundverformungen als Folge von Schwindverkürzungen der bindemittelgebundenen Baustoffe und/oder in Temperaturverformungen. Verklagt waren unter anderem der Architekt als Planer und der Tragwerksplaner. Der Versuch des Planers die Verantwortung hinsichtlich der Baustoffauswahl auf den Statiker abzuwälzen, schlug fehl. Mit deutlichen Worten stellt der Senat fest, dass es in der ureigensten Verantwortung des Planers liege, die Baustoffe so auszuwählen, dass diese in der für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks notwendigen Weise miteinander harmonieren. Dazu gehört eben auch, die unterschiedlichen Ausdehnungskoeffizienten der Baustoffe zu berücksichtigen. Es sei Grundlagenwissen eines Architekten, dass es beim Aufeinandertreffen von Stahlbeton und beispielsweise KLB-Mauerwerk Schwindverkürzungen auftreten, die ihrerseits zu Rissen im Außenputz führen können. Notfalls hätte diese Problematik mit dem Tragwerksplaner abgestimmt werden müssen, jedoch haften sowohl Planer als auch Statikers aus dem jeweils geschlossenen Vertrag für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten. Mithin ist auch der Tragwerksplaner nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit dem Planer, mithin haftet der Architekt für den Schaden voll.

Beide Entscheidungen machen erneut deutlich, dass das Aufgaben- und Pflichtenfeld eines Architekten wesentlich umfangreicher und diffiziler ist, als oft angenommen. Insofern kann nur jedem Architekten dringend empfohlen werden, sowohl bei der Planung als auch der Bauüberwachung sich auch vermeintlichen einfachen Konstruktionen und Arbeiten ausreichend zu widmen und bei Zweifelsfragen, diese mit den weiteren Fachleuten abzustimmen. Bauherren kann nur empfohlen werden, bei Planung- und Bauüberwachung nicht sparen zu wollen, sondern sich vordergründig fachliche Kompetenz ins Boot zu holen.
 

Infos zum Autor

Karsten Koch 

Rechtanwalt 
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

Telefon: +49 (0)371 90 97 454
Mail: karsten.koch@sfsk-law.de

Mehr Infos zum Autor


 

 

 

 

KANZLEIZEITUNG

Mit unserer Kanzleizeitung update bleiben Sie zur aktuellen Rechtsprechung immer auf dem neuesten Stand.  

Download