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Aktuelles aus dem Werk- und Maklerrecht

Für das Werk- bzw. Bauvertragsrecht hat das OLG Dresden zum Az. 14 U 1551/22 eine interessante Entscheidung getroffen.

Oft kommt es in Bereichen, bei denen mehrere Auftragnehmer bzw. Gewerke Leistungen erbringen bzw. sich solche überschneiden, im Falle auftretender Mängel oder Schäden zum Streit darüber, welcher Auftragnehmer dafür zu haften habe. Eine Differenzierung der Verursachungsbeiträge ist aber für den Auftraggeber, insbesondere wenn es sich um einen technischen Laien handelt, oft sehr schwierig. In einem solchen Fall hat das OLG Dresden nun entschieden, dass der Geschädigte von jedem der beteiligten Auftragnehmer den Ausgleich des vollen Schadens verlangen kann. Der Auftragnehmer seinerseits trägt die Beweislast dafür, dass sein Verhalten für den Verletzungserfolg nicht ursächlich war. Ein einfaches Bestreiten genügt hierfür allerdings nicht. Die Entscheidung ist konsequent und richtig, denn der Geschädigte kann in der Regel weder die Schadensquellen noch den zum Schaden führenden Geschehensablauf übersehen und daraus die richtigen Schlüsse ziehen.

Das OLG Oldenburg (Az. 2 U 16/22) stellt in einem Beschluss nochmals klar, dass unwesentliche Mängel die Abnahme nicht hindern. Unwesentlich sind Mängel dann, wenn es dem Auftraggeber unter Abwägung aller Umstände zuzumuten ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerechte Erfüllung anzunehmen und sich auf Mängelrechte zu beschränken. Auch eventuelle Mangelfolgeschäden stehen der Abnahme nicht entgegen.

Der Bundesgerichtshof hat die Fachwelt mit seiner Entscheidung zum Aktenzeichen I ZR 113/22 aufhorchen lassen. Hat er doch damit einer langjährigen Praxis der Makler einen Riegel vorgeschoben. Bisher war es üblich und von der Rechtsprechung auch nicht angegriffen, dass Makler eine sogenannte Reservierungsgebühr erheben konnten, die sie auch bei Scheitern des angestrebten Geschäfts nicht zurückzahlen mussten. Nun hat der BGH aber mit seiner Entscheidung klargestellt, dass einer Reservierungsgebühr keine geldwerte Leistung gegenübersteht und der Kunde dadurch keinen besonderen Vorteil erlangt. Damit benachteiligt eine solche Reservierungsgebühr den Kunden unangemessen und ist daher unwirksam. Damit kann der Kunde bei Scheitern des Geschäfts die Rückzahlung der Gebühr verlangen. Diesen Rückzahlungsanspruch kann er rückwirkend mindestens innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, nach Auffassung einiger Autoren sogar innerhalb von 10 Jahren, geltend machen. Hierzu steht eine Entscheidung des BGH noch aus. Unberührt davon bleibt selbstredend das Recht des Maklers, eine Reservierungsgebühr zu verlangen, die er bei Zustandekommen des Vertrages mit der dann entstehenden Maklergebühr verrechnet.

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Karsten Koch 

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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