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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind kein „Allheilmittel“

In zwei Entscheidungen haben sich Oberlandesgerichte erneut mit dem Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) befassen müssen. Dabei wurde erneut deutlich, dass AGB deren Verwender nicht in jedem Falle vor nachteiligen Folgen bewahren.

So hat das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung zum Az. 13 U 608/16 festgestellt, dass Klauseln in AGB, nach denen Lieferfristen (z.B. 4 Wochen ab Bestellung) erst nach „vollständiger Klärung aller technischen Einzelheiten“ zu laufen beginnen, sowohl intransparent als auch unangemessen sind. Dies deshalb, weil sie so verstanden werden können, dass selbst marginale technische Klärungsnotwendigkeiten die an sich verbindlichen Liefertermine verschieben sollen.

Gibt es im Vertrag vereinbarte Lieferfristen, dann gelten diese ohne die Einschränkung in den AGB. Gibt es keine Terminvereinbarung, dann ist die Leistung alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen und innerhalb angemessener Frist zügig fertigzustellen. Das heißt, sind keine Termine vereinbart, kann sich der Lieferant oder Auftragnehmer nicht einfach so viel Zeit lassen, wie er möchte!

Da es regelmäßig im Zuge von Vertragsverhandlungen eher nicht gelingt, den Lieferanten und Verwender der AGB dazu zu bewegen, bestimmte Klauseln in seinen AGB zu streichen, ist es die bessere Strategie, auf den „Vorrang der Individualvereinbarung“ zu setzen. Das heißt, mit dem Lieferanten sollten feste Liefertermine bzw. -fristen vereinbart werden unter gleichzeitiger Fixierung von eventuell noch zu klärenden technischen Fragen. 

Je konkreter die jeweiligen Bedingungen verhandelt und geregelt werden, umso weniger kann sich der Lieferant auf seine AGB berufen!

Das OLG Naumburg wiederum hatte in einem Fall gleichfalls zu Fragen des AGB-Rechts zu entscheiden. Dabei ging es konkret um Ausschreibungsbedingungen eines potenziellen Auftraggebers, in denen unter anderem der Passus enthalten war, nach dem der Auftragnehmer bestätigt, die Örtlichkeiten von Angebotsabgabe besichtigt zu haben. 

Das Gericht stellt zunächst fest, dass ein Bieter in der Phase der Angebotserarbeitung nicht verpflichtet ist, die vom Auftraggeber übergebenen Ausschreibungsunterlagen auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Nur in Ausnahmefällen kann sich bei positiv erkannten Fehlern eine Hinweispflicht ergeben und dies auch nur bei erheblichen Fehlern, die den Vertragszweck gefährden. 

Hinsichtlich der Besichtigungspflicht stellt das Gericht fest, dass die Auferlegung einer solchen Pflicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Dies deshalb, weil der Verwender mit dieser Klausel die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteil verändert. Erleidet nämlich der Auftragnehmer im Falle einer unzureichenden Beschreibung der Örtlichkeiten einen Schaden, weil er bestimmte Verhältnisse dadurch in seine Kalkulation nicht einfließen lassen konnte, führt die Klausel dazu, dass er nun beweisen muss, dass ihn kein Mitverschulden wegen unterbliebener Besichtigung der Örtlichkeit trifft. Dies ist unangemessen!

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Karsten Koch 

Rechtanwalt 
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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