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Aktuelles zum Bau- und Mietrecht

Mit der Neufassung der werkvertraglichen Bestimmungen im BGB per 01.01.2018 wurde neu in einem eigenen Kapitel (§ 650i ff.) der „Verbraucherbauvertrag“ geregelt.

Nach der dortigen Definition sind das Verträge, durch die „der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“. Rechtsunsicherheit bestand seit dem in der Auslegung des Begriffes „erhebliche Umbaumaßnahmen“ und damit über die Anwendung dieser speziellen Regelung. Das OLG Saarbrücken hat zuletzt in einer Entscheidung hierzu Klarheit geschaffen. Danach geht es von einer restriktiven Auslegung des Begriffes aus. Das heißt, es muss ein wesentlicher Eingriff in den Bestand oder die Konstruktion eines Gebäudes erfolgen, beispielsweise, wenn lediglich Fassaden oder Fassadenteile erhalten bleiben und dahinter neu gebaut wird. Erfasst sind auch nicht eigenständige, aber untergeordnete Gebäude, wie Garagen oder ein Wintergarten. Nach der Definition sind damit Instandsetzungs- oder Renovierungsmaßnahmen, auch die Neueindeckung eines Hausdachses, oder Arbeiten an Außenanlagen, vom Anwendungsbereich nicht erfasst. Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag auch nicht anwendbar sind, wenn zwar ein Gebäude „neu errichtet“ werden soll, die Gewerke jedoch einzeln beauftragt werden.

Der nun schon seit mehreren Monaten tobende Krieg zwischen Russland und der Ukraine hat unter anderem zu einer erheblichen Flüchtlingswelle, auch nach Deutschland, geführt. Viele Bürgen wollen und haben bereits geholfen, beispielsweise auch durch Bereitstellung von Wohnraum. Insbesondere dann, wenn Flüchtlinge in die eigene Wohnung aufgenommen werden, sind jedoch die mietrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Grundsätzlich ist es zulässig, Flüchtlinge für einen bestimmten Zeitraum, auch ohne Zustimmung des Vermieters, in die Wohnung aufzunehmen. Dieser Zeitraum darf aber eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Spätestens dann ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Tut man dies nicht, kann dies als Verstoß gegen den Mietvertrag angesehen werden und mindestens zu einer Abmahnung, wenn nicht sogar zur Kündigung, führen. Darüber hinaus besteht dann eine Meldepflicht, da es sich um eine Untervermietung handelt, dies auch dann, wenn die Aufnahme in die Wohnung kostenlos erfolgt. Zu beachten ist auch, dass die Untervermietung für den Vermieter zumutbar sein muss, das heißt insbesondere, daraus darf keine Überbelegung der Wohnung entstehen. Darüber hinaus hat der Hauptmieter zu sichern, dass die Hausordnung eingehalten und der Hausfrieden nicht gestört wird. Verstöße hier können gleichfalls zu mietrechtlichen Konsequenzen führen.

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Karsten Koch 

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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