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Aktuelles aus dem Bau- und Mietrecht

Mehrere Gerichte haben sich in ihren Entscheidungen erneut mit dem in den §§ 650 i ff. BGB seit dem Jahr 2018 geregelten „Verbraucherbauvertrag“ befasst.

Hauptsächlich geht es in diesen Entscheidungen um die Frage, wann es sich um einen Vertrag des in § 650 i BGB geregelten Typs handelt, mithin ob und inwieweit die dortigen speziellen Regelungen Anwendung finden. So stellt das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 12.01.2023 (Az. 5 U 266/21) unter anderem fest, dass der Anwendungsbereich des § 650 i BGB nicht auf die Errichtung oder den Umbau eines privaten Wohngebäudes beschränkt ist, sondern dieser auch die Neuerrichtung eines Bürogebäudes erfasst. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf den Umstand, dass die Errichtung des Bürogebäudes in diesem konkreten Fall der Altersvorsorge des Bestellers diente, er mithin nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher handelte, denn die Verwaltung eigenen Vermögens stellt regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit dar. Ungeachtet dessen ist nach Auffassung des OLG kein Verbraucherbauvertrag zustande gekommen, da der Unternehmer nicht mit der Errichtung aller wesentlichen Elemente des Gebäudes beauftragt war. Es reicht regelmäßig nicht aus, wenn ein Bauunternehmer im Rahmen eines Neubaus lediglich einzelne Gewerke übernimmt.

Dieser Auffassung folgt auch das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 06.03.2023 (Az. 29 U 115/22), indem es expressis verbis feststellt, dass die Sanierung von zwei Einzelbädern keine „erhebliche Umbaumaßnahme“ im Sinne des § 650 i Abs. 1 Alt. 2 BGB darstellt. Eine solche „Umbaumaßnahme“ ist nur dann gegeben, wenn diese mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar ist. Dabei kommt es auf Umfang und Komplexität der Maßnahmen sowie das Ausmaß des Eingriffs in die Bausubstanz des Gebäudes an. Dies liegt letztlich auch auf der Linie des BGH, der in einem Urteil vom 16.03.2023 betonte, dass bei der Vergabe einzelner Gewerke zur Neuerrichtung eines Gebäudes die Bestimmungen des § 650 i BGB nicht anwendbar sind.

Bei Auseinandersetzungen über Betriebskostenabrechnungen erheben Mieter gern auch immer wieder den Einwand, bei der Abrechnung einzelner Kostenpositionen liege ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor. Eine solche Pflichtverletzung kommt lediglich dann in Betracht, wenn dem Vermieter im Fall eines nicht angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses eine Korrektur der zu überhöhten Kosten führenden Maßnahme während des Mietverhältnisses möglich und wirtschaftlich zumutbar war, er diese Möglichkeit aber nicht wahrgenommen hat. In einem Urteil vom 25.01.2023 (Az. VIII 230/21) stellt der BGH klar, dass der Mieter, der wegen eines solchen vermeintlichen Pflichtverstoßes Ansprüche erhebt, die volle Darlegungs- und Beweispflicht für das pflichtwidrige Verhalten des Vermieters trägt. Dabei genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht schon mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Mieträume vergleichbarer Größe.

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Karsten Koch 

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

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