Die HOAI enthielt bis zu ihrer Fassung aus dem Jahr 2013 einen verbindlichen Preisrahmen aus Mindest- und Höchstsätzen, der ein gesetzliches Verbot darstellte. Davon abweichende Vereinbarungen waren nichtig und wurden durch den jeweiligen Mindest- oder Höchstsatz ersetzt. Mit Vertragsverletzungsurteil vom 14.07.2019 hatte der EuGH festgestellt, dass die HOAI in der benannten Fassung gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Daraufhin hat der Verordnungsgeber mit der HOAI von 2021 den Preisrahmen für alle ab 01.01.2021 geschlossenen Verträge abgeschafft. Umstritten war jedoch nach wie vor die Frage, ob das bis dahin geltende Preisrecht nach diesem Urteil weiter angewendet werden durfte.
Mit der nunmehrigen Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass Adressat der Entscheidung von 2019 der Mitgliedsstaat, also die Bundesrepublik Deutschland sei, jedoch nicht deren einzelne Bürger. Mithin könne diesen daraus keine Pflichten auferlegt werden. Unabhängig davon können die jeweiligen nationalen Gerichte die Anwendung des mit der Richtlinie kollidierenden nationalen Rechts ausschließen. Das heißt, zwischen den jeweiligen Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages kann auch weiterhin die Anwendung des in der HOAI 2013 vorgesehenen Honorarrahmens vereinbart werden.