Das OLG Brandenburg stellte weiterhin klar, dass die Haftung des Geschäftsführers nicht wegen der bereits beschlossenen Entlastung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter ausgeschlossen war.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Geschäftsführer ohne Absprache mit den Gesellschaftern einen Wohnwagen auf Kosten der Gesellschaft bestellt hatte, den er privat nutzen wollte und genutzt hat. Darüber hinaus erwarb er für das Fahrzeug eine Wäschespinne, eine Matratzenauflage und einen Zeltteppich. Später kamen noch eine Satellitenanlage und ein Einbaustrahler hinzu.
Der verklagte Geschäftsführer behauptete, der Wagen sei angeschafft worden, um Baubesprechungen die GmbH betreffend darin abzuhalten. Im Prozess konnte der Geschäftsführer weder die vorherige Abstimmung mit den Gesellschaftern noch die Verwendung des Wohnwagens für Baubesprechungen nachweisen. Darüber hinaus war unstreitig geblieben, dass der Wohnwagen stets im Privatgrundstück des beklagten Geschäftsführers gestanden hat.
Ohne dass die Gesellschafter Kenntnis über diesen Vorgang hatten, erteilte die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer für das Geschäftsjahr, in dem die Anschaffung des Wohnwagens getätigt wurde, Entlastung. Das OLG Brandenburg hat nun einerseits in seiner Entscheidung der Gesellschaft den entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer zugesprochen und andererseits festgestellt, dass die Haftung des Geschäftsführers nicht wegen der bereits erteilten Entlastung durch die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass mit einer nach § 46 Nr. 5 GmbHG zu beschließenden Entlastung die Gesellschafter dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aussprechen, andererseits aber auch Schadenersatzansprüche und Abberufungsgründe ausschließen.
Die Entlastung setzt jedoch voraus – so das OLG weiter –, dass der Geschäftsführer zuvor Rechnung über seine Geschäftsführung gelegt hat, also einen entsprechenden Jahresabschluss aufgestellt hat. Die Entlastung erstreckt sich zeitlich auf den Zeitraum der Periode, für die die Entlastung erklärt wird.
Im vorliegenden Fall waren die Anschaffungskosten für den Caravan aus den Jahresabschlussunterlagen nicht ohne Weiteres für die Gesellschafter erkennbar und folglich nicht von der Entlastung erfasst.
Im Ergebnis wurde der Geschäftsführer – trotz bereits zuvor erteilter Entlastung – zum vollständigen Ausgleich des der Gesellschaft entstandenen Schadens verurteilt.