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HomeExpertenDr. iur. Kerstin Steidte-Schmitt

ARTIKEL

2024 kommt das GbR-Gesellschaftsregister

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehen derzeit keine Eintragungspflichten für öffentliche Register wie das Handels- oder Partnerschaftsregister. Ein eigenes öffentliches Register für die GbR existiert bislang auch nicht. Dies wird sich jedoch am 01.01.2024 ändern.

1. Anlass für das neue Gesellschaftsregister

Verlässliche Informationen über die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung einer GbR sind bisher nur schwerlich zu erlangen. An Informationen wie diesen besteht jedoch ein schutzwürdiges Interesse des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs. Zuverlässige Angaben über die GbR sollten daher wie auch bei anderen Gesellschaftsformen für jedermann öffentlich zugänglich sein. Außerdem ist ausdrücklich die Unterscheidung zwischen der nicht-rechtsfähigen Innengesellschaft und der rechtsfähigen Außengesellschaft vorgesehen. Hinzu soll die eingetragene Außengesellschaft bürgerlichen Rechts treten. Hierfür wird das neue öffentliche Gesellschaftsregister geschaffen, das elektronisch geführt wird.

 

2. Einführung des neuen Gesellschaftsregisters

Der Gesetzgeber hat hier Handlungsbedarf erkannt und bereits mit dem am 17.08.2021 verkündeten Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) die Einführung eines Gesellschaftsregisters zum 1. Januar 2024 beschlossen. In das Gesellschaftsregister eingetragen werden sollen dann die folgenden Informationen:

  • Name der Gesellschaft,
  • Sitz und Anschrift,
  • Allgemeine Vertretungsregelungen,
  • Gesellschafter, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisse,
  • Rechtsform und sonstige Rechtsverhältnisse (z. B. Namensänderungen, Auflösung, Statuswechsel).


Das Bundesjustizministerium hat am 23.06.2022 den Referentenentwurf einer Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV) veröffentlicht. Die Verordnung regelt die Gestaltung und den Inhalt des geplanten Gesellschaftsregisters. Form und Inhalt sollen dabei stark an das Handels- und Partnerschaftsregister angelehnt werden. Die HandelsregisterVO wird für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters entsprechend anwendbar sein (§ 1 GesRV-RefE).

Jede eingetragene GbR wird eine Registernummer erhalten (z.B. GbR 3142). Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.

 

3. Wann eine Eintragungspflicht besteht

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister wird für GbR-Gesellschafter zwar grundsätzlich nicht verpflichtend sein. Jedoch soll die Eintragung künftig Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register (z.B. Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister, Markenregister) erfordern. So wird ab 2024 z.B. ein Grundbesitzerwerb durch eine nicht eingetragene GbR nicht mehr möglich sein. Die Teilnahme von GbR’s am Rechts- und Wirtschaftsverkehr in wirtschaftlich bedeutendem Maße soll damit in Zukunft also nur noch mit einer Eintragung in das Gesellschaftsregister möglich sein.

 

4. Fazit

Die mit der Einführung des Gesellschaftsregisters verfolgten Ziele, einen zuverlässigeren und transparenteren Wirtschaftsverkehr zu ermöglichen, sind zu begrüßen. Insbesondere für eine GbR mit vielen Gesellschaftern führt dies zu Vereinfachungen, da nicht bei jedem Gesellschafterwechsel die einzelnen Register geändert werden müssen. Die Änderungen sehen zudem vor, dass das Vermögen künftig nicht mehr den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet sein soll. Außerdem führen Tod oder Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft. Die bisherige enge persönliche Bindung der Gesellschafter wird dadurch aufgeweicht.

Bestehende GbR’s sollten jetzt schon prüfen, ob ihr Gesellschaftsbetrieb eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfordert, um rechtzeitig die entsprechende Anpassung ihrer Gesellschaftsverträge vorzunehmen.