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Zum Verbot der Verlängerung der Bestellung eines Vorstandsmitglieds einer AG außerhalb der Jahresfrist des § 84 Abs. 1 S. 3 AktG

§ 84 Abs. 1 S. 3 Aktiengesetzt (AktG) regelt, dass eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft, jeweils für höchstens 5 Jahre, zulässig ist. Diese bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann (bestätigend OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 4 U 76/10).

Bei dieser Regelung handelt es sich um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB. Ein Beschluss eines Aufsichtsrates über die Verlängerung der Bestellung eines Vorstandsmitglieds, der außerhalb der Jahresfrist des § 84 Abs. 1 S. 3 AktG – also früher als 1 Jahr vor Ablauf der Bestellung – gefasst wird, beinhaltet eine unzulässige Umgehung dieses Verbots. Aus dem deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) ergibt sich nichts Entgegenstehendes.

Damit ist der vorzeitige, außerhalb der gesetzlich festgelegten Jahresfrist, gefasste Aufsichtsratsbeschluss zur Verlängerung bzw. Neubestellung des Vorstands gemäß § 134 BGB nichtig. Die sich aus einer solchen Nichtigkeit ergebenden Anschlussprobleme sind nicht zu unterschätzen.

Die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gegen die Gesellschaft (nicht gegen den Aufsichtsrat) geltend zu machen; die §§ 241 ff. AktG finden keine Anwendung.

Auch andere Aufsichtsratsmitglieder der betreffenden Gesellschaft können eine solche Feststellungsklage erheben. Deren für eine solche Klage erforderliches Feststellungsinteresse folgt aus deren Organstellung, sodass auch später eintretende Aufsichtsratsmitglieder die Nichtigkeit von Beschlüssen feststellen lassen können, die vor ihrer Zugehörigkeit zu dem Organ gefasst worden.

Daraus abgeleitet, sollten Vorstände nicht zu frühzeitig auf einer Verlängerung ihrer Organstellung bzw. Verlängerung ihrer Vorstandsdienstverträge bestehen, denn die – wenn auch nachvollziehbare – Erlangung von Sicherheit ist damit gerade nicht zu erreichen. Vorständen wird vielmehr angeraten, eine – wenn auch gut gemeinte – zu frühzeitige Wiederbestellung abzulehnen und vielmehr auf die Einhaltung der Jahresfrist zu bestehen.