Der BGH stellte damals klar, dass die Registrierung für sich genommen zulässig sein kann, die gezielte Blockierungsabsicht jedoch rechtswidrig ist. Nun scheint das Prinzip mit neuer Methode wiederzukommen.
Das neue Domaingrabbing findet im Markenregister statt. Und es funktioniert dank KI sogar schneller als je zuvor. Algorithmen durchsuchen Markenregister und das Internet in Sekundenschnelle nach Bezeichnungen, die zwar aktiv am Markt verwendet, aber noch nicht als Marke eingetragen sind. Ist einmal eine Lücke gefunden, folgt die Anmeldung; aber nicht zur eigenen Nutzung, sondern um den bisherigen Verwender zur Zahlung von Lizenzgebühren zu nötigen oder ihn schlicht von der weiteren Nutzung auszuschließen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat diesen Trend seit Mitte 2025 ausdrücklich als wachsendes Problem benannt.
Das Markenrecht bietet dagegen mit § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG zwar einen Ansatz: Bösgläubige Markenanmeldungen sind von der Eintragung ausgeschlossen, und das DPMA prüft auch bei entsprechenden Verdachtsmomenten. Für den unbedarften Prüfer fehlen diese jedoch oft und der Anmeldeprozess läuft so ungehindert durch.
Ein erhebliches Problem entsteht zusätzlich auf den großen Online-Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay. Wer dort eine eingetragene Marke hält, kann mit wenigen Klicks über die Brand Registry Angebote sperren lassen, die das entsprechende Zeichen verwenden. Dies gilt selbst für ältere Angebote vor Eintragung und ohne, dass die Plattform die tatsächliche Benutzung oder die Rechtmäßigkeit der Eintragung hinterfragt. Das ist systemkonform, denn die Benutzungsschonfrist gewährt dem Markeninhaber fünf Jahre ab Eintragung das Recht, Dritte von der Nutzung auszuschließen, ohne die Marke selbst aktiv verwenden zu müssen.
Es ist allerdings so, dass bereits die bloße Nutzung einer Bezeichnung im Markenrecht Schutz entfalten kann. Das deutsche Markenrecht kennt die Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG sowie das Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG, die auch ohne Registrierung Schutz bieten. Doch aufgrund des automatisierten Sperr-Prozesses helfen diese formalen Rechtspositionen auf den Plattformen zunächst wenig. Wer keine eingetragene Marke vorweisen kann, steht bei einer automatisierten Sperrung erst einmal auf verlorenem Posten – und der wirtschaftliche Schaden durch verpasste Verkäufe ist längst eingetreten, bevor er sich erfolgreich gewehrt hat.
Auch der Digital Services Act (DSA) verschärft die Lage ungewollt. Plattformen haften nach Art. 6 DSA grundsätzlich nicht für rechtswidrige Inhalte, solange sie keine Kenntnis davon haben. Diese Haftungsprivilegierung greift jedoch dann nicht mehr, wenn ihnen eine Rechtsverletzung gemeldet wird und sie nicht unverzüglich handeln. Im Zweifel werden viele Plattformbetreiber daher schnell sperren: Das Haftungsrisiko bei Untätigkeit ist groß, der eigene Schaden bei unberechtigter Sperrung nicht existent, da nicht der Plattformbetreiber rechtsmissbräuchlich handelt, sondern der (bösgläubige) Markeninhaber.
Diskutiert werden derzeit verschiedene Gegenmaßnahmen, etwa die Beschränkung von Sperrungen auf Angebote, die erst nach der Markeneintragung entstanden sind, oder die Einführung eines Benutzungsnachweises als Voraussetzung für eine Plattformsperrung (ähnlich dem Intent-to-Use-Prinzip im US-amerikanischen Markenrecht), wobei bei letzterem die gesetzliche Benutzungsschonfrist bei Marken auch nicht ausgehöhlt werden darf. Beide Ansätze sind sinnvoll, müssen aber sicherstellen, dass legitime Markeninhaber ihre Rechte nach wie vor schnell und effektiv durchsetzen können.
Für Unternehmen, die sich dem Risiko einer böswilligen Markenanmeldung gar nicht erst aussetzen wollen, bleibt letztlich nur ein wirklich sicherer Weg: erst die Marke anmelden, dann am Markt auftreten. Wer das umdreht, riskiert, von seiner eigenen Bezeichnung ausgesperrt zu werden. Gerne stehen wir Ihnen bei der Sicherung Ihrer Markenrechte zur Seite.







