Damit diese berechtigt ist und damit vom Abgemahnten beachtet werden muss, müssen die Voraussetzungen, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorsieht, eingehalten worden sein. Denklogisch muss zunächst einmal überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegen, der Abgemahnte muss also unlauter gehandelt haben. Dies allein reicht allerdings nicht aus. Der Verstoß selbst ist zwar bereits rechtswidrig, dies ist aber für sich genommen nicht genug, um den Verletzer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Denn der Gesetzgeber hat den Kreis derer, die zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt sind, bewusst eingegrenzt, um Rechtsmissbrauch vorzubeugen. In § 8 Abs. 3 UWG ist daher geregelt, wer überhaupt Anspruchsberechtigter sein kann.
Unter anderem stehen die Rechte auf Beseitigung und Unterlassen jedem Mitbewerber, der nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. An dieser Stelle ist allerdings bereits erhöhte Aufmerksamkeit geboten, denn es reicht nicht aus, nur Mitbewerber zu sein. Vielmehr muss auch in der Abmahnung hinreichend konkret dargelegt werden, woraus man seine Anspruchsberechtigung herleitet, dass man also die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 UWG erfüllt. Ein pauschaler Hinweis auf die Mitbewerbereigenschaft ist hier nicht ausreichend. Nach einer aktuelleren Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 02.07.2025, 2-06 O 116/25) sei zwar nicht erforderlich, dass sensible Unternehmensdaten wie Umsatzzahlen o. ä. angegeben werden. Es könne aber durchaus verlangt werden, dass der Anspruchsteller Angaben dazu macht, seit wann er mit seinem (wettbewerblichen) Angebot am Markt ist, um nachzuweisen, dass er nicht lediglich gelegentlich tätig ist. Auch zumindest grobe Auskünfte über erwirtschaftete Umsätze oder Kundenanzahl seien zumutbar. Im konkreten Fall fehlten diese Angaben, sodass die dortige Klägerin zwar inhaltlich recht hatte, die Abmahnung aber wegen unvollständiger Angaben unberechtigt war. Die Klägerin musste ihre eigenen Kosten und die Rechtsverteidigungskosten der Gegenseite tragen.
Auch Verbände können grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 UWG anspruchsberechtigt sein. Hierzu müssen diese aber in bestimmte Listen beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein. Nach jüngerer Rechtsprechung ist diese Eintragung nicht nur bei der Abmahnung und der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sondern auch bei Geltendmachung einer solchen Vertragsstrafe erforderlich. Denn es widerspräche dem Ziel des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, wenn ein nicht mehr klagebefugter Verband weiterhin Einnahmen aus veralteten Unterwerfungsverträgen erzielt (OLG Dresden, Urt. v. 20.05.2025, 14 U 1540/24). Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits im Frühjahr 2025 (Urt. v. 14.03.2025, 6 U 116/24) entschieden, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung durch einen Verband, der nicht (mehr) in einer entsprechend erforderlichen Liste eingetragen ist und daher nicht mehr anspruchsberechtigt im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG ist, eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Der Schuldner einer solchen Unterlassungserklärung könne diese aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn der Verband zum Zeitpunkt dieser Kündigung nicht mehr zur Abmahnung und/oder Klage wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße berechtigt wäre. Sogar eine spätere Eintragung des Verbandes in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände entfalte keine Rückwirkung auf bereits wirksam gekündigte Unterlassungsverträge (LG Wiesbaden, Urt. v. 15.10.2025, 2 O 50/25).
Es lohnt sich also, gegebenenfalls zu prüfen, ob in der Vergangenheit Unterlassungserklärungen gegenüber abmahnenden Verbänden abgegeben wurden, die inzwischen aufgrund des Vorstehenden aus wichtigem Grund gekündigt werden könnten.







