Was dabei allerdings häufig übersehen wird: § 26 MarkenG knüpft den Markenschutz an die ernsthafte Benutzung der Marke. Denn der Markeninhaber verliert seine wesentlichen Rechte aus dem Markenschutz gemäß § 25 Abs. 1 MarkenG, wenn er die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs nicht benutzt hat und seit dem Ablauf der Widerspruchsfrist bereits fünf Jahre vergangen sind.
Der erforderliche Umfang der Markenbenutzung ist dabei immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Markeninhaberin war Inhaberin einer Wort-/Bildmarke (ihr Unternehmensname als gestalterisches Logo), registriert unter anderem für Lautsprecher (Warenklasse 9) und mehrere dazu ergänzende Dienstleistungen (Klassen 37 und 39). Die Marke wurde zwar auf der Verpackung der entsprechenden Lautsprecher abgebildet und fand sich auch im Produktkatalog der Markeninhaberin, wurde allerdings auf den Waren selbst nicht abgebildet. Auf den Rechnungen wurde die Marke zusätzlich zu dem vollständigen Firmennamen abgebildet.
Die nunmehrige Klägerin beantragte zunächst die Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung und bekam von der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO (Europäisches Amt für geistiges Eigentum) auch zunächst in vollem Umfang Recht. Die daraufhin von der Markeninhaberin angerufene Beschwerdekammer hob diese Entscheidung allerdings wieder auf, soweit der Verfall der Marke auch für die Lautsprecher (Klasse 9) erklärt wurde. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekammer richtete sich nunmehr die Klägerin mit ihrer Klage zum EuG.
Das EuG hat die Klage mit Urteil vom 07.02.2024 (EuG, T-792/22) abgewiesen und die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt, wonach die Markenbenutzung für Lautsprecher nachgewiesen sei. Eine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne der Unionsmarkenverordnung (UMV) erfordere nicht zwingend das Anbringen der Marke auf der Ware selbst, sondern liege bereits dann vor, wenn eine Verbindung zwischen der Marke und den Waren und Dienstleistungen hergestellt werde. Diese Verbindung bestehe auch, wenn die Marke auf der Rechnung für die Ware enthalten sei. Im vorliegenden Fall dringe die Klägerin auch nicht mit ihrer Argumentation durch, dass die Marke nicht entsprechend ihrer Funktion, nämlich als betrieblicher Herkunftsnachweis der Waren und Dienstleistungen, benutzt wurde, sondern lediglich als Firmen- oder Handelsname. Denn nach der Rechtsprechung liege eine Benutzung als Marke jedenfalls dann vor, wenn Geschäftsbezeichnung und Marke auf der Rechnung klar unterschieden werden können. Da im vorliegenden Fall die Marke auf der einen Seite und der vollständige Firmenname auf der anderen Seite der Rechnung abgebildet waren, sei die Marke hier nicht lediglich als Firmen- oder Handelsnamen benutzt worden. In Verbindung mit den Verpackungen und dem Produktkatalog ergeben die Rechnungen im vorliegenden Fall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und damit eine rechtserhaltende markenrechtliche Benutzung.
Wie der vorstehende Fall zeigt, ist es mit der bloßen Markenanmeldung allein nicht getan. Für einen nachhaltigen Schutz ist auf die markenrechtliche Benutzung in Verbindung mit den registrierten Waren und Dienstleistungen zu achten und hierfür auch entsprechende Nachweise aufzubewahren. Ansonsten droht möglicherweise gemäß § 25 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 58 UMV der Verlust der sich aus dem Schutzrecht ergebenden Rechte.