Was darunter zu verstehen ist, hat jeder Hersteller für sich etwas anders interpretiert und dabei durchaus auch kreative Begründungen gefunden. Zum Zeitpunkt des damaligen Beitrags haben die Oberlandesgerichte noch unterschiedliche Auffassungen dazu gehabt, ob und in welchem Umfang die Hersteller zur Aufklärung des Verbrauchers über die einzelnen Maßnahmen (Einsparung, Kompensation etc.) verpflichtet sind.
Der Bundesgerichtshof hat sich nun in einer seit langem erwarteten Entscheidung (Urteil vom 27.06.2024, I ZR 98/23) dazu positioniert. Katjes, bekannt für Fruchtgummis und Lakritzprodukte, hatte mit der Aussage „Katjes schmeckt auch unserem Klima“ geworben und mit etwas kleinerer Schrift unmittelbar darunter behauptet „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral“ und druckt ein Label mit dem Begriff „klimaneutral“ ab. Der ebenfalls abgedruckte QR-Code führte zu einer Internetseite mit weiteren Informationen zur behaupteten Klimaneutralität.
Die Vorinstanzen haben dies für wettbewerbsrechtlich zulässig erachtet. Sowohl das Landgericht Kleve als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf haben die Auffassung vertreten, dass der angesprochene Adressatenkreis wisse, dass Klimaneutralität sowohl durch Vermeidung/Einsparung von Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Durch die Zuverfügungstellung der weiteren Informationen (über den QR-Code) sei zudem auch keine Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen gegeben.
Der BGH hat dieser Ansicht eine Absage erteilt und klargestellt, dass bereits in der Werbung selbst klar und eindeutig angegeben werden müsse, wodurch die Klimaneutralität erreicht werde. Reduktion und Kompensationen seien keine gleichwertigen Maßnahmen. Für umweltbezogene Werbeaussagen gelten – ebenso wie z. B. für gesundheitsbezogene Aussagen – grundsätzlich strenge Anforderungen. Es bestehe ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis über die Bedeutung und den Inhalt der verwendeten Begriffe. Da der Begriff „klimaneutral“ sowohl dahingehend verstanden werden kann, dass CO2-Emissionen vermieden werden, als auch dahingehend, dass CO2-Emissionen kompensiert werden, sei bereits in der Werbung eine weitere Aufklärung erforderlich. Der Verweis auf weitere Informationen, die der Verbraucher erst durch eigene Tätigkeit abrufen könne, reiche dafür nicht aus.
Auch wenn aus dem Urteil nicht unmittelbare Rückschlüsse darauf gezogen werden können, unter welchen Umständen eine „klimaneutral“-Werbung zulässig wäre, so ist zumindest klarer, was nicht erlaubt ist.
Und am Horizont warten schon neue Entwicklungen: Nach der EU-„Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Information“ (kurz EmpCo) sollen allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ etc. nur dann zulässig sein, wenn eine anerkannt hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden könne. Nach den Erwägungsgründen dieser Richtlinie müssen die Umweltaussagen „auf demselben Medium“ spezifiziert werden, also z. B. im selben Fernseh- oder Radiowerbespot. Für die konkrete Umsetzung der Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber noch bis zum 27.03.2026 Zeit. Zudem steht noch die „Richtlinie über Umweltaussagen“ der EU in den Startlöchern, deren erklärtes Ziel die Abschaffung des „Greenwashing“ ist.
Es bleibt daher bis auf Weiteres in erheblichem Maße unsicher, für welche Umweltaussagen in der Werbung grünes Licht gegeben werden kann.