Nach wie vor messen gerade kleine und mittelständische Unternehmen dem Schutz ihres geistigen Eigentums zu wenig Bedeutung bei. So kann es schon mal passieren, dass ein in Deutschland seit vielen Jahren erfolgreiches mittelständisches Unternehmen weitere Absatzmärkte im Ausland erschließen will und mit Schrecken feststellen muss, dass die eigenen Logos und/oder Produktnamen dort nicht nur bereits von Konkurrenten genutzt werden, sondern diese Konkurrenten hierfür sogar Markenschutz genießen. Der daraufhin eingeschaltete Rechts- oder Patentanwalt kann dann, wenn überhaupt, nur mit großem zeitlichem und finanziellem Aufwand gegen diese eingetragenen Schutzrechte vorgehen.
Um diese Situation von vornherein zu vermeiden, sollten sich auch und gerade KMUs frühzeitig mit dem Erwerb von Schutzrechten beschäftigen.
Die Unterstützung des Fonds gliedert sich in vier unterschiedliche Bereiche auf. Der erste Baustein umfasst eine teilweise Kostenerstattung für einen sogenannten IP-Scan, in dessen Rahmen die KMUs gemeinsam mit einem (vom DPMA benannten) Sachverständigen das Geschäftsmodell, die Produkte oder Dienstleistungen sowie die Zukunftspläne analysieren, um eine auf das Unternehmen angepasste geeignete Strategie für geistiges Eigentum zu ermitteln. Der zweite Baustein umfasst eine teilweise Erstattung der Amtsgebühren bei der Anmeldung von Marken oder Designs. Dabei gibt es nach Höhe unterschiedlich ausgestaltete Unterstützungsbeiträge für Anmeldungen auf EU-Ebene, auf nationaler Ebene und sogar außerhalb der EU.
Ebenfalls werden ab dem 02.06.2025 die derzeit aufgrund starker Nachfrage nicht verfügbaren Bausteine für Patente und gemeinschaftlichen Sortenschutz wieder verfügbar sein. Im Rahmen des Patentbausteins können dann wieder Zuschüsse in Höhe von bis zu 1.000 € für Recherchen zum Stand der Technik sowie Unterstützung für mit einer Patent-Anmeldung einhergehende Beratungsleistungen i.H.v. 1.500 € beantragt werden.
Die Unterstützungsleistung kann in Form von Gutscheinen beantragt werden, die Unterstützung aus dem Fonds erfolgt ausschließlich in Form von Rückerstattungen. Bezüglich des Antrags ist die Reihenfolge zu beachten. Zunächst ist eine Anmeldung und die Antragstellung erforderlich, sodann ist bezüglich der Finanzhilfe der Bescheid des zuständigen EUIPO (Europäisches Marken- und Patentamt) abzuwarten. Nach ergangenem positiven Bescheid können die entsprechenden Maßnahmen beauftragt und durchgeführt werden. Nach Abschluss kann dann der Erstattungsantrag eingereicht werden.
Gerne stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Patentanwälte bei Ihrer Strategie zum Schutz Ihres geistigen Eigentums beratend zur Seite.