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Urheberrechtsschutz für KI-generierte Inhalte – was zwei aktuelle Urteile für die Praxis bedeuten

In der letzten UPDATE bin ich bereits auf mögliche Verstöße gegen das Markenrecht oder Urheberrecht bei der Nutzung von generativer KI eingegangen. In diesem Artikel soll es nun gewissermaßen als Fortsetzung darum gehen, ob und inwieweit generierte Inhalte selbst urheberrechtlichen Schutz genießen können.

Diese Frage ist zunehmend Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Zwei aktuelle Entscheidungen – eine des Amtsgerichts München (Az. 142 C 9786/25, Urteil vom 13.02.2026) und eine des Landgerichts Frankfurt (Az. 2‑06 O 401/25, Beschluss vom 17.12.2025) – geben nun wichtige Hinweise darauf, wo die Grenzen verlaufen. Das Ergebnis ist dabei weniger überraschend als die Begründung im Detail.

In dem Münchener Verfahren hatte der Kläger drei Logos ausschließlich mithilfe einer generativen KI erstellt und diese auf seiner Webseite verwendet. Der Beklagte verwendete diese Logos auf seiner eigenen Webseite und wurde daraufhin von dem Kläger auf Unterlassung und Löschung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht München sah den Anspruch hingegen als nicht gegeben an und wies die Klage ab. Das Amtsgericht stellte klar, dass ein urheberrechtlicher Schutz voraussetzt, dass das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt und freie kreative Entscheidungen des Schöpfers zum Ausdruck bringt. KI-generierte Inhalte können diesen Schutz zwar grundsätzlich erlangen, aber nur dann, wenn die eingesetzten Prompts (Arbeitsanweisungen) das Ergebnis so konkret und detailliert vorgeben, dass der KI praktisch kein eigener Gestaltungsspielraum mehr bleibt und sie nur noch als Werkzeug des Nutzers agiert, also nur noch umsetzt, was sich der Anwender schon im Detail vorstellt. Genau daran scheiterte der Kläger in allen drei Fällen. Beim ersten Logo bestand der Prompt aus lediglich zwei Zeilen mit einer sehr allgemeinen Beschreibung. Beim zweiten Logo war der Prompt zwar mit rund 1.700 Zeichen deutlich umfangreicher, blieb aber inhaltlich so vage, dass kein Rückschluss auf das konkrete Aussehen des Ergebnisses möglich war. Beim dritten Logo nahm der Kläger nur geringfügige, überwiegend handwerkliche Nachbearbeitungen vor. Die kreative, gestalterische Leistung kam in allen drei Fällen aber von der KI. Kurz gesagt: Das bloße Auswählen des besten von mehreren KI-Ergebnissen genügt für einen Urheberrechtsschutz ebenso wenig wie ein allgemein gehaltener, ergebnisoffener Prompt.

Anders lag der Sachverhalt, der der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zugrunde lag. Dort hatte die Klägerin einen Liedtext selbst und ohne Verwendung der KI verfasst. Lediglich die musikalische Komposition und Umsetzung erfolgten mit Hilfe eines KI-Systems. Als Teile des Textes in einem Lied des Beklagten wiederverwendet wurden, beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Frankfurt folgte ihrer Argumentation und gab dem Antrag statt. Das Gericht bestätigte den urheberrechtlichen Schutz des Textes, weil es im Unterschied zum vorherigen Fall eben um eine eigene persönliche geistige Schöpfung der Klägerin ging, nämlich ihren selbstgeschriebenen Liedtext. Der spätere Einsatz von KI bei der Vertonung änderte daran nichts, weil auch der Text selbst bereits urheberrechtlichen Schutz genießt und nicht nur das gesamte Lied als Endprodukt. Diesen Schutz verliert das menschlich geschaffene Werk auch dann nicht, wenn es in einem KI-gestützten Gesamtprodukt aufgeht.

Beide Entscheidungen befassen sich zudem mit der Frage, wer im Streitfall eigentlich darlegen und beweisen muss, dass ein Werk schutzfähig ist. Diese Pflicht obliegt nach beiden Entscheidungen grundsätzlich demjenigen, der den Schutz des Werkes für sich beansprucht. Trägt die Gegenseite konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um einen nicht schutzfähigen KI-Output handelt, muss der Anspruchsteller nachvollziehbar darlegen, welche Bestandteile auf eigener menschlicher Schöpfung beruhen und wie der Entstehungsprozess konkret ablief.

Für die Praxis ergibt sich daraus eine klare Empfehlung: Wer Inhalte schafft, die zumindest teilweise unter KI-Einsatz entstehen, sollte den Schaffensprozess sorgfältig dokumentieren. Dazu gehört die Sicherung der verwendeten Prompts ebenso wie eine klare Unterscheidung, welche Elemente vom Menschen und welche von der KI stammen. Rein KI-generierte Inhalte dürften in den meisten Fällen keinen Urheberrechtsschutz genießen – wer sich allein darauf verlässt, riskiert, im Streitfall ohne Rechtsschutz dazustehen.