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Wissen was kommt!

Die 2022/2023 bei den Unternehmensinsolvenzen erkennbare negative Trendwende setzt sich auch in 2024 fort.

Dafür verantwortlich sind eine ganze Reihe von Gründen. Insbesondere dürften aber die gestiegenen Energie- und Rohstoffpreise sowie die durch die Europäische Zentralbank eingeläutete Zinswende sein. Auch das zunehmend zurückhaltendere Konsumverhalten der Verbraucher hat zu den schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen beigetragen. Schlusslicht mit einem Zuwachs von 9 % bei den Unternehmensinsolvenzen ist das Baugewerbe. Spitzenreiter ist das verarbeitende Gewerbe mit 22,6 %.

Aufgrund der derzeitigen Marktlage sowie auslaufenden gesetzliche Erleichterungen muss dem Thema Liquidität deshalb besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Zum einen haben viele Unternehmen in den Jahren 2020 bis 2022 Verluste erwirtschaftet die zu einer bilanziellen Unterbilanz geführt haben. Hier ist zu prüfen, inwieweit eine Überschuldung im Rechtssinne des § 19 Absatz 2 InsO vorliegt. Diese liegt nicht vor, wenn nach überwiegender Wahrscheinlichkeit die Finanzkraft des Unternehmens mittelfristig zur Fortführung ausreicht. Diese positive Fortbestehensprognose setzt voraus, dass sich anhand der dokumentierten Ertrags- und Finanzplanung die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig Einnahmenüberschüsse erzielen wird, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können. Es handelt sich dabei im Kern um eine Zahlungsfähigkeitsprognose. Zu beachten ist dabei, dass wenn der durch das SanInsKG auf 4 Monate verkürzte Zeitraum in das Jahr 2024 hineinragt, wieder 12 Monate als Prognosezeitraum anzusetzen sind.

Zum anderen resultiert die Pflicht zur Implementierung einer zeitraumbezogen Finanzplanung auch aus § 1 Absatz 1 Satz 1 StaRUG, der die Geschäftsleitung eines haftungsbeschränkte Rechtsträgers zur Überwachung von Entwicklungen verpflichtet, die den Bestand des Rechtsträgers gefährden können.

Im Ergebnis wird nur anhand einer Liquiditätsplanung die Geschäftsleitung in die Lage versetzt, das Unternehmen zielgenau zu steuern. Es lohnt sich hier eine erhebliche Detailtiefe und Dokumentation nach dem Motto „lieber zu viel als zu wenig“ in Ansatz zu bringen, da man, wenn die Krise eingetreten ist, nicht weiß, inwieweit der zukünftige (unbekannte) Leser (Richter, Verwalter) dieser Dokumente die Sachverhalte und damaligen Gegebenheiten richtig einzuordnen vermag.