Dabei wird insbesondere auf die Verwendung unterschiedlicher Planungskonzepte eingegangen.
Unabhängig vom Bewertungsverfahren ist das zentrale Element einer jeden Unternehmensbewertung die Prognose der Erwartungswerte der Zukunftserfolge des Unternehmens. Als Ergebnis der Prognose ist eine integrierte Planung für das Bewertungsobjekt zu erstellen.
In der Praxis wird dem Bewerter oftmals eine Managementplanung vorgelegt, anhand der er den Unternehmenswert ermitteln soll. Diese ist gekennzeichnet durch ihre Zielorientierung, definiert sie doch klare und messbare Ziele die erreicht werden sollen. Auch ist sie strategisch ausgerichtet und beinhaltet langfristige Pläne um die Organisation in die gewünschte Richtung zu lenken. Oftmals dient sie als Vorgabe für den Vertrieb.
Der Wirtschaftsprüfer in seiner Eigenschaft als Bewerter hat nun zu beurteilen, ob und inwieweit die Managementplanung für das Bewertungsobjekt und für das verfolgte Wertkonzept eine geeignete Ausgangsbasis zur Ableitung der Zukunftserfolgsplanung darstellt. Ist eine Managementplanung lediglich in Teilen oder nur eingeschränkt verwertbar, ist diese durch den Bewerter entsprechend anzupassen oder zu ergänzen. Insbesondere durch die massiven Verwerfungen verbunden mit hoher Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung, bspw. im Bereich Bau, Gastro, Touristik oder Automotive, kann somit in aller Regel die Managementplanung nicht für Bewertungszwecke herangezogen werden. Automobilhersteller halten vertragliche Abnahmeverpflichtungen nicht ein, Werkserweiterungen werden auf unbestimmte Zeit verschoben, der Eigenheim- und Wohnungsbau ist auch massiv ins Stocken geraten.
Was bedeutet das für Bewertungszwecke?
Die Unternehmensplanung muss durch den Bewerter in den allermeisten Fällen neu aufgestellt werden. Grundsätzlich stellt sich außerdem immer die Frage, ob ein „unendliches“ Geschäftsmodell vorliegt oder ob kein nachhaltiges Ergebnis der Bewertung zugrunde gelegt werden darf (Planungszeitraum). Die „Unendlichkeit“ des Geschäftsmodells ist gerade in diesen Zeiten erst einmal abzulehnen und sollte gesondert begründet werden, macht dieser Ansatz doch 70-80 % des Unternehmenswerts aus. Letztendlich ist der Werttreiber die „übertragbare Ertragskraft“ und diese ist bekanntermaßen bei Mittelstand oder KMU nicht unendlich.Des Weiteren wird ein neues Wertkonzept, das des plausibilisierten Entscheidungswerts, definiert.
Dabei werden die Möglichkeiten und Erwartungen spezifischer Entscheider als Stellvertreter für spezifische Eigenkapitalgeber (im Folgenden: Entscheidungsträger) bezüglich des Bewertungsobjekts internen und externen Plausibilitätsbeurteilungen unterzogen, sodass sie nachvollziehbar und konsistent sind. Diese unabhängige Plausibilitätsbeurteilung ist insb. dann erforderlich, wenn ein plausibilisierter Entscheidungswert als Rechtfertigung gegenüber Dritten aufgrund rechtlicher Regelungen vorgesehen ist. Dies kann bspw. die Rechtfertigung gegenüber den Kapitalgebern im Hinblick auf eine finanzielle Entscheidung oder die Rechtfertigung einer Bilanzierungsentscheidung gegenüber dem Abschlussprüfer sein.