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Meldepflicht für 2024 gem. Gesetz über den Einwegkunststofffonds auf 15.06.2025 verlängert!

Die Prüfungspflicht wurde für Mengenmeldungen 2024 ausgesetzt!

Zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1-7 der Richtlinie 2019/904/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU-Einwegkunststoffrichtlinie - EWKRL) ist in Deutschland die Einrichtung des Einwegkunststofffonds nach dem Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG), welches am 15.05.2023 verkündet wurde, vorgesehen.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1-7 EWKRL sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte (u. a. To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Getränkebecher und -behälter, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern bzw. Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten) einzuführen.

Anstelle der Allgemeinheit müssen künftig die Hersteller solcher Produkte die Folgekosten von im öffentlichen Raum anfallenden Abfällen übernehmen. Hierzu gehören je nach Produkt die Kosten für die Sammlung in öffentlichen Sammelsystemen, für Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie für die damit verbundene Datenerhebung. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um der öffentlichen Hand Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen. In Deutschland verwaltet das Umweltbundesamt hierfür den Einwegkunststofffonds.

Über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID werden die Registrierung abgabepflichtiger Unternehmen, die Einzahlung von Sonderabgaben in den EWKFonds sowie die Auszahlung eingenommener Mittel an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte abgewickelt.

Hersteller haben ab 2025 jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EWKFondsG elektronisch über die EWKFonds-Plattform DIVID zu melden.

Das Umweltbundesamt verlängert für Hersteller die Frist zur Abgabe der Mengenmeldungen auf den 15. Juni 2025.

Zudem sieht das Umweltbundesamt 2025 ausnahmsweise gänzlich von der Pflicht zur externen Überprüfung und Bestätigung der Mengenmeldung für 2024 ab. Die Möglichkeit des Umweltbundesamtes, jederzeit im Einzelfall zu verlangen, dass eine solche Prüfung durchgeführt und eine Bestätigung vorgelegt wird, bleibt hiervon aber unberührt. Da die entsprechenden Prüfleitlinien noch nicht verabschiedet und veröffentlicht sind, kann dadurch auf den von den Berufsverbänden geforderten Nichtbeanstandungszeitraum verzichtet werden.

Unverändert besteht jedoch die Pflicht zur Zahlung der Sonderabgabe für 2024 erstmals auf dem deutschen Markt bereitgestellte oder verkaufte Einwegkunststoffprodukte. In technischer Hinsicht wird die Mengenmeldung über 100 kg ohne Bestätigung durch einen Prüfer aber erst dem 2. Mai 2025 auf DIVID möglich sein.