In der neuen Fassung wurde u. a. die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegriffen, nach der die schon bisher vom IDW favorisierte Methode zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit mit Hilfe einer Liquiditätsplanung (statt einer Art dynamischer Bilanz, in der auch künftig fällige Verpflichtungen (sogenannte Passiva II) und zukünftige Zahlungseingänge (sogenannte Aktiva II) kumuliert werden) als explizit zulässig erachtet wird. Des Weiteren stellt der IDW S 11 nun klar, dass an die 10 %-Grenze allein die Fragen der Beweislast, nicht aber ein materieller Tatbestand geknüpft ist.
Finanzstatus und Finanzplan sind die Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit (Ex-Ante-Betrachtung).
Zur Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung ist es erforderlich, dass zunächst ein stichtagsbezogener Finanzstatus und im Anschluss ein zeitraumbezogener Finanzplan erstellt werden. Der Finanzplan ist typischerweise Teil eines integrierten Vermögens-, Finanz- und Ertragsplans. Weist der zur Ermittlung der Stichtagsliquidität erstellte Finanzstatus aus, dass der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann, ist keine Zahlungsunfähigkeit gegeben. In diesem Fall ist das Erstellen eines Finanzplans nicht erforderlich. Im anderen Fall sind ausgehend vom Finanzstatus zusätzlich die im Prognosezeitraum erwarteten Ein- und Auszahlungen in einer Finanzplanung zu berücksichtigen, in dem die Entwicklung der verfügbaren Liquidität und der fälligen Verbindlichkeiten fortgeschrieben wird. Dies ermöglicht auch die Entwicklung von Plan- und Finanzstatus in dem relevanten Prognosezeitraum und trägt insoweit der Rechtsprechung des BGH Rechnung, nachdem eine Zahlungsunfähigkeit auch durch die Aneinanderreihung mehrerer Plan-Finanz-Status in aussagekräftiger Anzahl nachgewiesen werden kann.
Im konkreten Fall hat der BGH insgesamt vier Finanzstatus im 3-Wochen-Zeitraum im Abstand von je einer Woche als ausreichend erachtet.
Als weitere Methode führt der BGH die Ex-Post-Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit über einen Finanzplan auf. Hierbei handelt es sich nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht um eine Planung in Form einer Ex-Ante-Betrachtung sondern um ein Nachvollziehen der Liquiditätsentwicklung auf Basis von Ist-Zahlen. Insofern unterscheidet sich diese Methode nicht von der Aneinanderreihung mehrere Finanzstatus.
Zur Unterscheidung ob eine bloße Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist anhand des Finanzplans für einen Zeitraum von bis zu drei Wochen abzuleiten, ob die anfängliche Liquiditätslücke geschlossen wird oder sich vergrößert hat. Eine reine Zahlungsstockung liegt vor, wenn erwartet werden kann, dass eine nach drei Wochen verbleibende Liquiditätslücke von 10 % oder mehr innerhalb „überschaubarer“ Zeit geschlossen werden kann. Eine Erstreckung auf einen Zeitraum von mehr als drei Wochen erfordert jedoch, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist. Je geringer die Liquiditätslücke, umso eher ist den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten, da in diesen Fällen die Erwartung umso begründeter ist, dass dem Schuldner gelingen wird, die Liquiditätslücke zu beseitigen. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen bis zu drei, unter Umständen bis zu sechs Monate betragen.
Im Ergebnis ist es somit nicht zulässig, eine Liquiditätslücke von weniger als 10 %, selbst wenn sie noch so gering ist, als dauerhaft im Zusammenhang mit dem Nachweis der Zahlungsfähigkeit zu akzeptieren, nach IDW S 11 liegt somit bei juristischen Personen und Gesellschaften i. S. d. § 15 a Abs. 1 und 2 InsO auch eine Antragspflicht vor, wenn die Liquiditätslücke dauerhaft deutlich unter 10 % liegt und somit bisher als eher geringfügig angesehen wurde.