Der neue IDW S 1 reagiert darauf mit der Pflicht je nach Funktion des Bewerters u. U. zwingend Plausibilitätsbeurteilungen vorzunehmen. Ist also der Unternehmensbewerter in seiner Eigenschaft als neutraler Gutachter tätig, wie er es beispielsweise sein muss, wenn er ein Alternativgutachten zum vereinfachten steuerlichen Ertragswert ins Feld führen will, so ist er zur vollumfänglichen Plausibilitätsbeurteilung verpflichtet. In dieser Funktion nimmt der Wirtschaftsprüfer somit eine vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung der wesentlichen Annahmen sowie des Planungsmodells vor und leitet daraus einen in seiner Gesamtbeurteilung plausiblen Unternehmens(gesamt)wert ab. Vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung bedeutet, dass er die wesentlichen Annahmen sowie das Planungsmodell und denen sich ergebenden Unternehmensgesamtwert unter Anwendung aller Plausibilitätsmaßstäbe beurteilt hat.
Bezogen auf die zugrundeliegenden Vergangenheitswerte bedeutet dies, dass er Fehlbewertungen insbesondere im Bereich der Vorräte oder Rückstellungen erkennen muss und seine Werttreiber- und Kennzahlenanalyse auf Basis der durch ihn dann berichtigten Bilanz vorzunehmen.
Das gleiche gilt für die Zukunftserfolgsplanung. In der Funktion des neutralen Gutachters sowie des neutralen Sachverständigen im Sinne dieses neuen IDW-Standards liegt die Verantwortung für die Eignung der Zukunftserfolgsplanung, welche dem Wirtschaftsprüfer vom Unternehmen vorgelegt wurde, für Zwecke der Unternehmensbewertung beim Wirtschaftsprüfer! Somit hat der Wirtschaftsprüfer durch seine Plausibilitätsbeurteilung zu beurteilen, ob und inwieweit die Managementplanung für das Bewertungsobjekt und für das verfolgte Wertkonzept sowie die vereinbarte Funktion des Wirtschaftsprüfers eine geeignete Ausgangsbasis zur Ableitung der Zukunftserfolgsplanung darstellt. Ist eine Managementplanung lediglich in Teilen oder nur eingeschränkt verwertbar, ist diese durch den Wirtschaftsprüfer entsprechend anzupassen oder zu ergänzen.
Wie sieht nun aber so eine Plausibilitätsprüfung aus?
Eine vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung hat folgende Plausibilitätsmaßstäbe und Analysehandlungen zu umfassen:
- rechnerische und formelle Plausibilität, bestehend aus der Beurteilung der rechnerischen Richtigkeit des Planungsmodells sowie der Konsistenz der Annahmen innerhalb der Zukunftserfolgsplanung
- materielle, interne Plausibilität, bestehend aus der Gewinnung eines Verständnisses des Planungserstellungsprozesses sowie der Beurteilung der Nachvollziehbarkeit und Konsistenz der Annahmen der Zukunftserfolgsplanung mit den Erläuterungen des Managements sowie mit der Ist-Entwicklung der Vergangenheit und den Unternehmenspotentialen zum Stichtag und
- materielle externe Plausibilität bestehend aus der Beurteilung der Nachvollziehbarkeit und Konsistenz der Annahmen der Zukunftserfolgsplanung auf Basis von Marktanalysen und Wettbewerbsanalysen.
Also:
In aller Regel sind bei einer Bewertung nach IDW S 1 i. d. F. 2026 die zugrundeliegenden Vergangenheitsdaten (z. B. Jahres-, Teil- oder Konzernabschlüsse) als auch die Planungen auf Verlässlichkeit zu prüfen, sofern diese nicht vom Wirtschaftsprüfer geprüft wurden.
Mögliche weitere Lösungsansätze um den Plausibilitätserfordernissen Genüge zu tun und um die gestiegene inhärente Unsicherheit zu minimieren sind beispielsweise die Anwendung von Szenariotechniken bzw. mehrjährige Planung, in größeren Bewertungsfällen kann man auch mit der Monte-Carlo-Simulationen arbeiten.
Es ist fest davon auszugehen, dass die Finanzverwaltungen, sollten hier zur Beurteilung beispielsweise in Nachfolgeprozessen Gutachten vorgelegt werden, nachvollziehen werden inwieweit hier tatsächlich Plausibilisierungshandlungen durch den Ersteller des Gutachtens vorgenommen wurden. Sollte dies nicht entsprechend dokumentiert sein, ist das Einfallstor für die Finanzbehörden weit geöffnet.







