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Ansatz des angemessenen Unternehmenslohns im steuerlichen vereinfachten Ertragswertverfahren

Oftmals muss im Ertrag- und Erbschaftsteuerrecht der gemeine Wert von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften oder des Betriebsvermögens ermittelt werden. Beispiele hierfür sind die Feststellung eines Einbringungsgewinns oder die Bewertung einer Schenkung. Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist die wesentliche Stellschraube der Unternehmerlohn als wesentlicher Korrekturposten insbesondere für klein- und mittelgroße Unternehmen (KMU).

Der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen ist, ist der gemeine Wert. Bezogen auf Anteile an Kapitalgesellschaften wird in § 11 Abs. 2 BewG das Verfahren zur Ermittlung des gemeinen Werts bestimmt. Dieses Verfahren findet sowohl für erbschaft- als auch ertragsteuerliche Zwecke Anwendung. Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der normalisierte, durchschnittliche Steuerbilanzgewinn der letzten drei Wirtschaftsjahre ermittelt und mit einem Faktor von 13,75 multipliziert. Der sich ergebende Wert ist der Wert der Kapitalgesellschaft oder Beteiligung. Zur Normalisierung ist der Gewinn um verschiedene Korrekturposten zu erhöhen bzw. zu vermindern. Einer der wesentlichsten Korrekturposten ist dabei der Unternehmerlohn. Die Berücksichtigung des Unternehmerlohns mindert den Unternehmenswert oft um einen siebenstelligen Betrag und führt gerade bei kleineren Unternehmen nicht selten zu einem Unternehmenswert von Null. 

Häufig werden in den zu bewertenden Unternehmen keine angemessenen Unternehmerlöhne gezahlt. Oftmals halten die Geschäftsführergehälter einem Fremdvergleich nicht stand, darüber hinaus liegt die tatsächliche Arbeitszeit des Inhabers weit über der eines angestellten Fremdgeschäftsführers. Es gibt unterbezahlte mitarbeitende nahestehende Familienangehörige oder das Geschäftsführergehalt beinhaltet eine (nicht fremdübliche) Variable in dem die des Geschäftsführergehalts durch Gewinnausschüttungen ersetzt werden. All diese Sachverhalte sind in einer Bewertung zu korrigieren, der Ansatz solcher „kalkulatorischer Unternehmerlöhne“ wirkt sich mindernd auf den Ertragswert nach dem steuerlichen vereinfachten Ertragswertverfahren (und auf alle anderen Bewertungsverfahren) aus. Es gilt: Je höher der Unternehmerlohn, desto geringer ist der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (und desto geringer fällt die Steuerzahllast aus). 

Bewertet man ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft so ist oftmals gar kein Geschäftsführergehalt gewinnmindernd in Ansatz gebracht worden, zur rechtsformneutralen Besteuerung ist in solchen Fällen auch ein angemessener Unternehmerlohn anzusetzen. Angemessen ist das was ein fremder Dritter (Nichtgesellschafter oder Nichtfamilienangehöriger) verlangen würde, um tätig zu sein. 

Ermittelt wird diese fremdübliche Entlohnung durch den internen und externen Betriebsvergleich. Extern sind Ausgangspunkt Statistiken zu Geschäftsführergehältern, welche nach Ansicht des BFH aus empirischen Gehaltsstudien abgeleitet werden können wie z. B. die Karlsruher Tabelle (auch Kienbaum-Studien oder andere Studien beispielsweise von Bewerter-Portalen können dazu herangezogen werden). In aller Regel ergibt sich der angemessene Unternehmerlohn als Bandbreite in Abhängigkeit des Umsatzes oder der Mitarbeiterzahl. Beispielsweise gibt die Karlsruher Tabelle für 2024 für Freiberufler mit einem Umsatz unter 2,5 Mio. Euro und unter 20 Mitarbeitern das angemessene Geschäftsführergehalt mit 232 TEuro bis 332 TEuro an. 

In ertragsschwachen Unternehmen oder im Fall von Verlustjahren wird der fremdübliche Ansatz von Geschäftsführergehältern in aller Regel von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert, da man aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes auf Verwaltungsseite davon ausgeht, dass das Geschäftsführergehalt unangemessen hoch ist wenn es 50 % des Jahresüberschusses übersteigt. Hier muss darauf hingewiesen werden, dass auch bei Verlustunternehmen und ertragsschwachen Unternehmen ein Fremdgeschäftsführer nicht auf ein angemessenes Gehalt verzichten würde. Die Inhaber- oder Gesellschafterstellung kann somit nicht nachteilig für den Steuerzahlenden ausgelegt werden. Allenfalls ist bei ertragsschwachen Verlust-Unternehmen mindestens der untere Wert der Bandbreite anzusetzen, bei ertragsstarken maximal der obere Wert der Bandbreite.

Das so ermittelte Ergebnis ist jedoch noch zu verproben durch den internen Betriebsvergleich: Entspricht das interne Lohnniveau nicht fremdüblichen Grundsätzen so spricht das gegen den Ansatz eines fremdüblichen Gehalts insbesondere in Fällen, in denen ein Fremdgeschäftsführer neben dem Inhaber tätig ist. Sollten solche Bewertungen also in Zukunft anstehen, empfiehlt es sich entsprechende Lohnanpassungen vorzunehmen. 

Sind mehrere Geschäftsführer tätig, so sind Abschläge auf die einzelnen Gehälter vorzunehmen insbesondere dann, wenn die Aufgaben in vergleichbaren Unternehmen nur von einem Geschäftsführer erledigt werden. Ist ein Geschäftsführer für mehrere Gesellschaften tätig, so wird von Seiten der Finanzverwaltung argumentiert, dass er dann nicht jedem Unternehmen seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann, somit würde ein Fremdgeschäftsführer auch grundsätzlich nur ein entsprechend gekürztes Gehalt erhalten.

Oben genannte Grundsätze gelten analog für mitarbeitende Familienangehörige. Ist also ein weiteres Familienmitglied im Bereich der Personalabrechnung oder im Bereich der Finanzbuchhaltung tätig und unterstützt mit entsprechendem Engagement und Zeitaufwand den Firmeninhaber, so wird in den seltensten Fällen ein fremdübliches Gehalt für diese Form des kaufmännischen Leiters bezahlt. Auch hier gilt das oben Gesagte: Es sind entsprechende Anpassungen (den steuerlichen Wert mindernd) vorzunehmen und zu dokumentieren. 

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass die sorgsame Analyse und Ermittlung der Personal- und Gehaltsstruktur massive Auswirkungen im erbschafts-, schenkungs- oder sonstigen ertragsteuerlichen Verfahren nach sich zieht, aufgrund der großen Hebelwirkung sind hier entsprechende Bewertungskapazitäten aufzuwenden.