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Vorsicht bei Rückwirkung der Rechnungsberichtigung in 13b Fällen (Reverse-Charge-Fälle)

Mit Schreiben vom 18. September 2020 erläuterte das Bundesministerium der Finanzen die Anforderungen an eine rückwirkende Rechnungsberichtigung und änderte entsprechend den Umsatzsteueranwendungserlass.

Vier Jahre vorher entschied der Europäische Gerichtshof, dass Rechnungen rückwirkend korrigiert werden können.

Grundsätzlich muss der Unternehmer zur Ausübung des Vorsteuerabzugs eine ordnungsmäßige Rechnung besitzen. War eine Rechnung zunächst nicht ordnungsgemäß und wurde später berichtigt, war Meinung der Finanzverwaltung, dass das Unternehmen den Vorsteuerabzug erst im Voranmeldungszeitraum des Erhalts der berichtigten Rechnung (und nicht bereits für den Voranmeldungszeitraum des erstmaligen Erhalts der fehlerhaften Rechnung) geltend machen kann. Dabei können sich insbesondere im Hinblick auf die Verzinsung aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens erhebliche finanzielle Auswirkungen ergeben.

Im Oktober 2016 änderte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung und entschied, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung grundsätzlich möglich ist.

Entscheidend für eine rückwirkende Berichtigung einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung ist somit, dass die fehlerhafte Rechnung grundsätzlich „berichtigungsfähig“ ist. Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur ausgewiesenen Umsatzsteuer sind (in der fehlerhaften Rechnung) erforderlich. Sind die Angaben in der ursprünglichen Rechnung schon in einem so hohen Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass Sie fehlenden Angaben gleichzusetzen sind, liegt keine berichtigungsfähige Rechnung vor. Die sonstigen erforderlichen Pflichtangaben können ohne Weiteres jederzeit berichtigt werden, wenn eine entsprechende „berichtigungsfähige“ Rechnung vorliegt.

Laut Finanzverwaltung ist jedoch bei fehlendem oder zu niedrigem Umsatzsteuerausweis ein rückwirkender Vorsteuerabzug grundsätzlich stets ausgeschlossen. Wenn also fälschlicherweise die Ursprungsrechnung ohne Umsatzsteuerausweis ausgestellt, beispielsweise weil eine Umsatzsteuerbefreiung angenommen wurde, und lagen die Voraussetzungen dafür nicht vor, so ist eine rückwirkende Rechnungskorrektur nicht möglich.

Was bedeutet das jedoch für Umsätze, bei denen fälschlicherweise von einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgegangen wurde (Reverse-Charge Umsätze gemäß §13b Abs. 2 und 5 UStG)?

Hier hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 17.09.2020 entschieden, dass, wenn Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgehen, trotz fehlendem Ausweises von Umsatzsteuer eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist. Bei Reverse-Charge-Rechnungen wird kein Umsatzsteuerbetrag und auch kein Umsatzsteuersatz auf der Rechnung ausgewiesen. 

Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Es ist somit aus heutiger Sicht nicht klar, was die Finanzverwaltung in diesen Fällen will.

In solchen Fällen ist somit entscheidend, sowohl rückwirkend, sprich für das Jahr der erstmaligen Ausstellung der Rechnung, die Vorsteuer geltend zu machen als auch für das Jahr der Durchführung der Rechnungskorrektur. 

Risiko:

Sind die Bescheide im Jahr der erstmaligen Rechnungsausstellung schon zu, kann rückwirkend keine Rechnungskorrektur mehr erfolgen. Dem Unternehmer geht der Vorsteueranspruch verloren, da er kein Wahlrecht hat zu entscheiden, in welchem Jahr er die Vorsteuer geltend machen will. 

Bis der BFH entschieden hat, muss man also die Bescheide beider Jahre offenhalten.