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Versorgungszahlungen und gleichzeitig gezahltes Geschäftsführergehalt führen nicht automatisch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (BFH vom 15.03.2023), sind also möglich.

Oftmals möchte ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls noch weiter für seine Gesellschaft tätig werden. Bis dato wurde er danach unentgeltlich tätig um eine vGA zu vermeiden. Dies ist jedoch nicht nötig.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer betriebsbedingt nun weiter tätig für seine Gesellschaft und erhält zusätzlich zu den Versorgungszahlungen ein Geschäftsführergehalt, so sieht das Finanzamt die Versorgungszusage in aller Regel in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung an.

Der BFH vertritt mit Urteil vom 15.3.2023 jedoch eine gegenteilige Auffassung. Er wendet auf die beiden Zahlungen den vom ihm entwickelten Grundsatz des doppelten Fremdvergleichs an. Erfüllt sein muss der formelle Fremdvergleich, die ordnungsgemäße vertragliche Grundlage. Erfüllt sein muss aber auch der materielle Fremdvergleich. 

Bereits in mehreren Urteilen hat der BFH entschieden, dass ein gewissenhafter Geschäftsleiter bei einer Weiterbeschäftigung nicht die vollen Versorgungsbezüge und zusätzlich das volle Gehalt akzeptieren würde. In diesem Fall liegt zweifellos eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Liegt jedoch der Gesamtbetrag von Versorgungsbezug und Gehalt unterhalb dem bisherigen Geschäftsführergehalt, gilt der materielle Fremdvergleich als erfüllt. Der BFH führte zu Recht aus, dass ein gewissenhafter Geschäftsleiter, obschon pensioniert, bei Weiterbeschäftigung diese Tätigkeit nicht ohne Vergütung ausüben muss. 

Im Ergebnis wird durch dieses aktuelle Urteil Klarheit für die Praxis geschaffen, andererseits aber auch der Handlungsspielraum der Vertretungsorgane der Kapitalgesellschaft nicht übermäßig eingeschränkt. Im vorliegenden Fall lag die Summe der Versorgungszahlungen und des Geschäftsführergehalts deutlich unter dem fremdüblichen Geschäftsführergehalt. Auch die Meinung des Finanzamts, dass aufgrund der zu niedrigen Vergütung ein fremder Dritter gar nicht als Geschäftsführer tätig geworden wäre und deshalb eine vGA vorgelegen hätte, lehnte der BFH  ab. Letztendlich kommt es nach der Rechtsauffassung des doppelten Fremdvergleichs nur  darauf an zu hohe Vergütungen zu verhindern, gegen zu niedrige Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers spricht nichts.