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Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf gewerblicher oder freiberuflicher Basis

Aufgrund des zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter bestehenden Trennungsprinzips besteht die Möglichkeit, dass der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auch auf schuldrechtlicher Basis im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit in Beziehung treten kann. So kann er seine Geschäftsführungsaufgaben aufgrund des Anstellungsvertrags gegen Entgelt wahrnehmen, daneben kann er die GmbH gegen Entgelt beraten.

Zu beachten ist dabei, dass die Finanzverwaltung bei entgeltlicher Beratung regelmäßig prüfen wird, ob er zur Beratung nicht bereits aus seiner Geschäftsführerstellung heraus verpflichtet gewesen wäre. Dieser Fall liegt immer dann vor, wenn die Tätigkeit in den originären Aufgabenbereich des Geschäftsführers fällt. Die Verpflichtung zur Leitung der Geschäfte ist dann Ausfluss der Organstellung des Geschäftsführers. Beispielsweise ordnet die Rechtsprechung die Beratung der GmbH in finanziellen und betriebswirtschaftlichen Belangen der Geschäftsführertätigkeit zu.

Bei Tätigkeiten, die nicht originär der Geschäftsführertätigkeit zuzuordnen sind, hat es der Geschäftsführer in der Hand, ob er die Tätigkeit im Rahmen seines Anstellungsvertrags oder als Berater oder Subunternehmer erbringen will. Beispielsweise kann ein im Baugewerbe tätiger Geschäftsführer als Bauingenieur Subunternehmerleistungen als Bauleiter erbringen. Ein Programmierer kann neben seiner Geschäftsführertätigkeit in seinem IT-Unternehmen auf Honorarbasis tätig werden etc.

Ein Vorteil ist die Vermeidung einer eventuellen finanziellen Schlechterstellung des Geschäftsführers für seine nicht originären Leistungen gegenüber anderen Subunternehmern, Freelancern oder Mitarbeitern. Auch wird diese Leistungserbringung nicht bei der Finanzamts- Überprüfung der maximal angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers miteinbezogen. Bei mangelnder Transparenz in der Abgrenzung der verschiedenen Aufgabenbereiche besteht jedoch das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung, deshalb sollte hier die Aufgabenabgrenzung einschließlich Bepreisung laufend überwacht werden.