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Going-Concern und insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose Pflichten des Geschäftsführers bei Unterbilanz und bzw. oder Jahresfehlbetrag

Krisen sind nicht erst seit Corona Bestandteil der täglichen Arbeit. Megatrends bedrohen uns schon seit langem. Zum Beispiel gehen Studien zur Transformation aufgrund der E-Mobilität von einem Wegbruch der Umsätze im Bereich Automotive-Zulieferer von ca. 65% aus. Die Pandemie wirkt wie ein Beschleuniger dieser Prozesse, zusätzlich kommen noch die direkten Auswirkungen von Corona hinzu. Jeder Geschäftsführer muß sich dadurch neuen Herausforderungen stellen.

In der Krise der Gesellschaft ist zum einen die Going-Concern / Fortführungsprognose (für in aller Regel einen Zeitraum von einem Jahr) als auch (insolvenzrechtlich)  die Fortbestehensprognose (Prognosezeitraum zwei Jahre) durch ihn zu beurteilen. Mögliche diese Pflichten auslösenden Ereignisse sind eine Unterbilanz, Verluste, der Wegbruch von Märkten oder des Geschäftsmodells oder Probleme im Finanzierungsbereich.


Going-Concern / handelsrechtliche Fortführungsprognose:


In der Krise der Gesellschaft ist zwingend  eine handelsrechtliche Fortführungsprognose aufzustellen um die Bilanzierung zu Fortführungswerten zu bestätigen. Der Fortführungsgrundsatz entfällt erst wenn die Unternehmenstätigkeit voraussichtlich innerhalb des Prognosezeitraums (12  Monate) eingestellt wird oder ein Insolvenzgrund besteht. 


Erforderlich ist eine Prognoseentscheidung bei der eine Fortführungsvermutung erst entfällt, wenn es objektiv fehlerhaft wäre, von der Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. 


Es gibt bei der Going-Concern-Prüfung  keine gesetzlichen Kennzahlen oder Grenzwerte als Indikatoren. Eine eindeutige Definition existiert nicht. Es existieren  diverse finanzielle und betriebliche Umstände die Indikatoren sein können (aber nicht zwangsläufig sein müssen)  für das Aufgeben der Going-Concern-Prämisse, diese sind aber detailliert durch die Geschäftsführung  zu würdigen. Das Vorliegen dieser Indikatoren allein  begründet somit für sich noch nicht die Abkehr von Going-Concern. Es kommt somit immer auf eine Prognoseentscheidung an, die abhängt von der Realisierbarkeit der geplanten Maßnahmen sowie dem Willen der Geschäftsführung zur Umsetzung der Maßnahmen.


Bei z.B. nachhaltigen Jahresfehlbeträgen oder ständig steigenden Kreditaufnahmen haben Kapitalgesellschaften im Anhang die weitere Anwendung der Fortführungsprämisse zu begründen (zu dokumentieren), da der Jahresabschluss sonst kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Auch Ausführungen im Lagebericht oder , wird kein Lagebericht aufgestellt unter der Bilanz, sind dazu vorgesehen. 

Insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose 


Dieser Teil der Fortführungsprognose, maßgebend im fortgeschrittenen Krisenstadium, ist:

  • insolvenzrechtlich geprägt, 
  • zielt auf die Finanzkraft des Unternehmens ab 
  • beinhaltet die Vorausschau über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens
  • und der Prognosezeitraum beinhaltet in der Regel das laufende und mindestens das nächste Geschäftsjahr 


Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose ist positiv, wenn die finanzielle Stabilität gegeben ist, sprich das Unternehmen für die nächsten 24 Monate zahlungsfähig ist. 


Der IDW-Standard IDW S 11 führt dazu aus: Die finanzielle Entwicklung des Unternehmens für den Prognosezeitraum ist in einer Fortbestehensprognose darzustellen. Sie wird auf Grundlage des Unternehmenskonzepts und des auf der integrierten Planung abgeleiteten Finanzplans getroffen. Sie ist eine reine Zahlungsfähigkeitprognose. 


Liegt  eine positive Fortbestehensprognose vor, liegt keine Überschuldung i. S. d. § 19 Abs. 2 InsO vor.


Im Fall einer negativen Fortbestehensprognose sind auf der 2. Stufe Vermögen und Schulden in einem stichtagsbezogenen Status zu Liquidationswerten gegenüberzustellen. Ist das Reinvermögen danach  negativ, liegt eine Überschuldung vor, die eine Antragspflicht begründet .


Dokumentation:


Corona verändert massiv die Erstellungsprozesse des Jahresabschluß. Going-concern wurde in der Vergangenheit oftmals ungeprüft vorausgesetzt, an eine Diskussion zu diesem Thema werden sich die meisten nicht erinnern können. Der (selbstverständliche) Satz im Anhang “Bei der Bewertung ging die Geschäftsführung von der Fortführung der Geschäftstätigkeit aus“ bedarf jedoch mittlerweile der Begründung, sollte es sich nicht um ein sogenanntes „Schönwetterunternehmen“ handeln: Welche Krisensignale wurden von der Geschäftsführung erkannt und welche Maßnahmen führen zu  going concern. Diese Anhangangaben und ihnen zugrundeliegenden Berechnungen, Planungen und Konzepte sind zu dokumentieren und langfristig aufzubewahren, denn auch vor Gericht gilt: „not documented, not done“.

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