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Die Vermietungs-GmbH als attraktives Steuersparmodell

Die Gründe für eine Vermögensverwaltung über eine GmbH sind vielfältig. Die Nutzung der Haftungsbeschränkung einer GmbH bei risikobehafteten Anlagen kann eine Rolle spielen. Oftmals jedoch ist Ziel, die Erträge, beispielsweise bei einer Immobilien-GmbH, nur mit Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % zu besteuern unter Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung in der Gewerbesteuer.

Laufende Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz können somit auf Ebene einer vermögensverwaltenden GmbH abschließend mit 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag versteuert werden. Im Vergleich zu einer Direktanlage, bei der solche Erträge mit dem persönlichen individuellen Steuersatz zu versteuern sind, ergeben sich hier erhebliche steuerliche als auch daraus resultierende Liquiditätsvorteile. Es kann, bei richtiger Optimierung, bei einer Effektivbelastung von
15,825 % (Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlag) verbleiben. Dies gilt auch für Gewinne, die aus der Veräußerung von Grundbesitz resultieren. Ein weiterer Vorteil auf dem Weg der Immobilie in die GmbH kann der „AfA-Step-Up“ sein. Hält man eine Immobilie 10 Jahre im Privatvermögen und veräußert sie (steuerfrei) an die GmbH, so kann man dadurch neues Abschreibungsvolumen generieren. 

Im Ergebnis ist die Immobilien-GmbH somit eine interessante Steuergestaltung, wenn der Grundbesitz beispielsweise ohnehin steuerverstrickt ist oder eine längerfristige niedrige laufende Besteuerung als vorteilhafter eingeschätzt wird als die Möglichkeit der steuerfreien Veräußerung. Ist nämlich die Immobilie einmal in der GmbH, sind Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. 

Vorsicht: Nur die Vermietung von Grundbesitz ist begünstigt. Die Mit-Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist allenfalls ausnahmsweise unschädlich, wenn das Grundstück ohne die Betriebsvorrichtung nicht sinnvoll genutzt werden kann. Dient also der Aufzug eines vermieteten Hotels dem Transport von Menschen, so ist die Gewerbesteuerfreiheit nicht gefährdet. Befindet sich im Hotel jedoch auch ein Essensaufzug, so handelt es sich dabei um eine Betriebsvorrichtung und die erweiterte Kürzung zur Vermeidung der Gewerbesteuer ist nicht mehr möglich. Das gleiche gilt für vermietete Gewerbeimmobilien, in denen beispielsweise Kräne verbaut sind. Wird der Kran Mitbestandteil des Mietvertrags ist eine gewerbesteuerliche Kürzung, somit eine Gewerbesteuervermeidung, nicht mehr möglich. Oft wird deshalb darüber nachgedacht, Grundbesitz aus dem Privatvermögen in eine vermögensverwaltende GmbH einzubringen. Neben den schon aufgeführten Vor- und Nachteilen ist die Haltedauer der Immobilien der GmbH von Bedeutung, auch ist bei Einbringung der Immobilie in die GmbH Grunderwerbsteuer fällig. Im Ergebnis ist dieser Schritt bei längerfristigem Halten der Immobilie jedoch durchaus sinnvoll, da bei der Verwaltung über die vermögensverwaltende GmbH eine abschließende Steuerbelastung von ca. 15 % verbleibt, hält man die Immobilie in dem Privatvermögen kann durchaus ein Einkommensteuersatz in der Spitze von 45 % anfallen. Bei dieser Differenz rechnet sich oftmals der Aufwand verursacht durch die Gm