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Corona-Kredite ohne Insolvenz reduzieren

Oftmals reichen in der Krise die betriebswirtschaftlichen Maßnahmen nicht, um das Unternehmen zu sanieren und zu retten. Verbessern sich die Geschäftsergebnisse trotz z. B. Kosteneinsparungen, frischem Kapital und Umsatzsteigerungen nicht, ist es Zeit für einen Schuldenschnitt. Ist das Unternehmen nicht in der Lage, die Finanzverbindlichkeiten zu bedienen, ist ein Schuldenschnitt im Restrukturierungsverfahren ohne Insolvenz zugelassen.

Dies betrifft auch Corona-Kredite, wenn man mit deren Tilgung überfordert ist, der Geschäftsbetrieb ansonsten aber wieder gut läuft. Hier kann man ohne großes Aufsehen das Unternehmen wieder auf stabile Füße stellen. Der Vorteil der staatlichen Kredite liegt darin, dass sie nicht durch Sachwerte oder andere Sicherheiten gesichert sind, wie bei anderen Bankkrediten der Fall. 

Das trifft ebenso auch auf aufgelaufene Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern zu, in diesem Fall wird jedoch eine Entschuldung ohne Aufsehen in aller Regel nicht möglich sein. 

Ergebnis: 

Stellt man fest, dass besonders belastende Verbindlichkeiten vor allem ungesicherte Finanzverbindlichkeiten sind, stehen die Chancen gut, dass Unternehmen durch
das Restrukturierungsverfahren wieder liquiditätsseitig gut
aufzustellen. Sollten allerdings nicht verringerbare
Kosten / Allgemeinkosten wie langfristige Mietverträge, Leasing etc. zur Liquiditätsschieflage führen, so ist diesbezüglich eine Verringerung durch das Restrukturierungsverfahren in aller Regel nicht möglich. In diesem Fall ist das klassische Insolvenzverfahren, das Schutzschirmverfahren oder die Insolvenz in Eigenverwaltung anzuwenden. Da diese aber tiefer in die Strukturen eingreifen, aufwendiger sind und über einen längeren Zeitraum laufen, sind sie publizitätswirksamer und dauern erheblich länger.