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3. Update des IDW vom 28. Januar 2021 zu „Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung“

Eine der wichtigsten Einschätzungen bei der Aufstellung eines Abschlusses, welche das Management treffen muss, ist, inwieweit das Unternehmen fähig ist, den Geschäftsbetrieb fortzusetzen.

Unterstellt, dass der Abschluss unter Zugrundelegung der Going-Concern Annahme aufgestellt werden darf, aber wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, welche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können (= bestandsgefährdende Risiken i. S. d. IDW PS 270 neue Fassung) bestehen, so muss der Geschäftsführer im Anhang oder bei Entfall eines Anhangs „unter der Bilanz“ diese Tatsache sowie den geplanten Umgang mit diesen Risiken angeben. Auch ist im Fall der Aufstellung eines Lageberichts über die bestandsgefährdenden Risiken im Lagebericht zu berichten, sie sind explizit als „bestandsgefährdend“ zu benennen. 

Pauschale Hinweise auf Risiken infolge von Unsicherheiten über den weiteren Verlauf der Corona-Pandemie sind allein nicht ausreichend um den Informationsbedürfnis der Abschlussadressaten gerecht zu werden.
Gemäß IDW PS 270 neue Fassung, Tz. 9 sind die wichtigsten Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können und die Pläne zum Umgang mit diesen Ereignissen oder Gegebenheiten im Abschluss klar und eindeutig anzugeben. Ist aus Sicht der Geschäftsführung die zukünftige Entwicklung noch intransparent, so kann die Darstellung unterschiedlicher Szenarien unter Angabe der getroffenen Annahmen erforderlich sein.

Zudem müssten die gesetzlichen Vertreter im Anhang, Lagebericht oder gegebenenfalls (kleine Kapitalgesellschaft) unter der Bilanz eindeutig angeben, dass „eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können und das Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte zu realisieren sowie seine Schulden zu begleichen“.

Das gleiche gilt für die IFRS. Auch hier muss das Management über bestehende wesentliche Unsicherheiten (material uncertainties) berichten und explizit auf die erheblichen Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit hinweisen.

Überwacht wird dies u. a. von Seiten der Enforcement-Institutionen (DPR, ESMA). Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hatte am 09.11.2020 ihre Schwerpunkte für die Prüfungssaison 2021 bekannt gegeben. Im Fokus stehen die Regelungen zur Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung im Anhang und Lagebericht. unter Beachtung der Auswirkungen von Covid-19. Diese bedeutenden Angaben im Zusammenhang mit der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses 2020 gehören auch zu den Schwerpunkten im Arbeitsprogramm der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAS) sowie bei der Abschlussdurchsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK).