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Prozessvor- und Nachbereitung

VON FALL ZU FALL ...

... haben wir von Beginn an alles im Griff - SFSK.

Kein Sprung ins Ungewisse

VON FALL ZU FALL ...

... riskieren Sie mit uns keinen Sprung ins Ungewisse - SFSK.

Wir behalten die Kontrolle über sämtliche rechtlichen Unwägbarkeiten

VON FALL ZU FALL ...

... behalten wir die Kontrolle - SFSK.

Sicher landen, Prozesse vermeiden

VON FALL ZU FALL ...

... liefern wir Punktlandungen - SFSK. 

   

PROBLEME LÖSEN.
PROZESSE VERMEIDEN.

Von Fall zu Fall – maßgeschneiderte Lösungen. Prozesse möglichst vermeiden, so unser Credo. Fachliche Kompetenz, gepaart mit einem hohen Maß an praktischer Erfahrung, sind die Säulen unserer Beratungstätigkeit. Seit mehr als 20 Jahren stehen die seit dem Jahr 2019 in der Kanzlei SFSK. verbundenen Anwälte ihren Mandanten in der juristischen Unternehmensberatung, beispielsweise im Arbeitsrecht, dem Bank- und Wertpapierrecht, dem Bau- und Architektenrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem nationalen und internationalen Vertrags- und Handelsrecht, bei der Insolvenz- und Sanierungsberatung sowie dem Steuerrecht zur Seite.

 

Mehr über uns

 

RECHTSGEBIETE

In folgenden Rechtsgebieten können Sie sich unserer Expertise gewiss sein. 

 

Arbeitsrecht

Für Rat in Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechtes stehen wir Ihnen gerne beiseite. 

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Bau- und Architektenrecht 

Öffentlichen wie privaten Bauherren sind wir ein verlässlicher Partner. 

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Gewerblicher Rechtschutz

Beratung zu geistigem Eigentum, Urheber- und Wettbewerbsrecht

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Finanzierungs­recht 

Beratung zu Factoring, Leasing, Handels- und Wirtschaftsverträgen. 

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Handels- und Gesellschafts­recht 

Machen Sie Gebrauch von unserer Expertise im Handels- und Gesellschaftsrechts! 

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Insolvenzrecht

Umfangreiche Beratung für Gläubiger wie Schuldner bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. 
 

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Nationales und Internationales Vertragsrecht

Konsultieren Sie unsere Spezialisten in Fragen des nationalen und internationalen Vertragsrechts!

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Steuerrecht

Konsultieren Sie uns bei Fragen rund um Rechtsvorschriften und Gesetze zum Steuerrecht!
 

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NEWS

Zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020 und der zinsfreien Karenzzeiten

Mit BMF-Schreiben vom 20.07.2021 (IV A 3 - S 0261/20/10001:014, DOK 2021/0813579) hat die Finanzverwaltung die wegen der andauernden Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie geltenden Sonderregelungen nochmals wie folgt zusammengefasst:

Die Abgabefrist wird bis zum 01.11.2021 und bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 02.05.2022 verlängert. Wird der zur Abgabe Verpflichtete steuerlich beraten verlängert sich die Abgabefrist sogar bis zum 31.05.2022 bzw. bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.10.2022. Im Falle von gesetzlichen Feiertagen in dem Land, zu dem das zuständige Finanzamt gehört, rückt die Frist auf den nächsten Tag. 

Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag ist dazu nicht erforderlich.

Eine Verlängerung der (gesetzlich verlängerten) Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Finanzamt über den 31.05.2022 bzw. 31.10.2022 hinaus ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 AO i. V. m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGAO möglich. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige und/oder sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten. Die Arbeitsüberlastung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann für sich allein nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung durch das FA über den 31.05.2022 bzw. 31.10.2022 begründen.

Bezüglich der Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 gilt gem. § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO, dass der allgemeine Zinslauf erst am 01.07.2022 und der besondere Zinslauf erst am 01.03.2023 beginnen. Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen und unabhängig davon, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Fall handelt.

 

 

 

 

KANZLEIZEITUNG

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